Bundesgerichtshof verbietet selbst ernanntem Hard Rock Café den Verkauf von Merchandising-Artikeln

Von Melanie Ruch
16. August 2013

Nach einem Besuch im bis dato einzigen Hard Rock Café in London kopierte ein Heidelberger Kneipier die Idee und eröffnete 1978 sein eigenes Hard Rock Café in Heidelberg.

Nachdem die bekannte Kneipen-Kette 1992 in Berlin auch ihre erste Filliale in Deutschland eröffnete, wurde sie auf den Abklatsch in Heidelberg aufmerksam und reichte Klage ein. Diese ließ die Kette auf Grund des hohen Alters der Kneipe jedoch wieder fallen.

Im Jahr 2009 zog das Original Hard Rock Café wegen des Nachmachers erneut vor Gericht, doch das entschied zu Gunsten des Heidelberger Kneipiers, weil die Keipe jahrelang geduldet worden und ein Anspruch damit bereits verwirkt ist.

Der Fall ging nun in letzter Instanz vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe und der entschied, dass hinsichtlich der Merchandising-Artikel, die in der Nachmacher-Kneipe seit 2009 vertrieben wurden, sehr wohl noch ein Anspruch auf Schadenersatz seitens der Kette besteht.

Das Gericht verbot der Heidelberger Kneipe weiterhin Merchandising-Artikel mit dem Logo des Hard Rock Cafés zu vertreiben und verdonnerte den Kneipier zur Zahlung von Schadenersatz. In welcher Höhe diese Zahlung sein wird, soll ein weiteres Verfahren anhand der Verkaufszahlen klären.

Eine gute Nachricht gab es jedoch auch für den Heidelberger, denn seine Kneipe darf sich auch weiterhin Hard Rock Café nennen.