Straftäter dürfen in psychiatrischen Einrichtungen untergebracht werden

Von Katja Grüner
9. August 2013

Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe entschieden jetzt in einem Urteil, dass es konform mit dem Grundgesetz geht, wenn schwere Straftäter in der Psychiatrie untergebracht werden.

Die Unterbringung ist dann angezeigt, wenn eine hochgradige Gefahr von der Person ausgeht. Das Therapieunterbringungsgesetz dazu ist im Jahr 2011 in Kraft getreten, eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung ist jedoch vom Straßburger Gericht für menschenrechtswidrig erklärt worden. Folge war, dass Straftäter nach der vorgegebenen Zeit entlassen werden mussten, auch wenn weiterhin noch eine Gefahr von ihnen ausging.

Das Karlsruher Gericht liefert jedoch jetzt den höchsten Entscheidungsmaßstab, nach dem solche Täter auch weiter verwahrt werden dürfen, wenn eben eine Gefahr von ihnen immer noch ausgeht.