Kaufrecht: Wenn die Ware Mängel hat

Von Marion Selzer
16. Februar 2012

Wie das Amtsgericht München nun entschieden hat, müssen Händler das Recht auf Nachbesserung haben, wenn der Käufer einer Ware sich wegen eines behebbaren Mangels beschwert. Verhindert der Käufer die Möglichkeit zur Nachbesserung, hat er nach Ansicht der Richter aus München auch keinen Anspruch auf einen Teil der Kosten.

Im Fall ging es um eine beschädigte Küchentür, aufgrund dessen der Käufer einen Teil des Kaufpreises einfach zurückbehielt und das, obwohl die Firma willig war, den Schaden an der Tür zu beheben. Über einen Zeitraum von einem Jahr versuchte die Firma einen Termin für die Reparatur zu vereinbaren, doch ohne Erfolg. Daraufhin zog sie vor Gericht und verlangte den restlichen Teil des Kaufpreises. Mit Erfolg. Denn auch Kunden haben nach dem Urteil des Gerichts Pflichten. Sie müssen dem Händler die Möglichkeit einräumen, Mängel zu beheben, sofern dies möglich ist. Tun sie das nicht, dürfen sie auch nicht einen Teil des Preises einbehalten.