Ungewünscht zwei Zähne gezogen - Zahnarzt muss kein Schmerzensgeld zahlen

Von Dörte Rösler
18. März 2014

Überlegt es sich ein Patientin kurz vor einer geplanten Zahn-Extraktion anders, muss er seinen Gesinnungswandel deutlich zum Ausdruck bringen. Teilt er dem Zahnarzt seine geänderten Wünsche nicht unmissverständlich mit, muss dieser kein Schmerzensgeld für dennoch gezogene Zähne zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im verhandelten Fall war eine Frau von ihrer Zahnärztin zum Kieferorthopäden überwiesen worden: zwei Backenzähne sollten gezogen werden. Bei ihrem ersten Besuch wies der Fachmann die Patientin auch auf die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion hin. Genau wie die Zahnärztin empfahl er jedoch eine Extraktion der Zähne.

Lediglich Rezeption wusste von Änderung

Die Patientin willigte ein und vereinbarte einen OP-Termin. Kurz vor dem geplanten Eingriff entschied sich die Frau jedoch anders. Sie wollte eine Wurzelspitzenresektion. Als sie zum vereinbarten Extraktionstermin kam, teilte sie dem Arzt ihren neuen Wunsch aber nicht mit.

Sie legte an der Rezeption lediglich einen geänderten Überweisungsschein vor. Diesen bekam der Arzt vor dem Eingriff nicht mehr zu sehen. Er ging deshalb davon aus, dass die Patientin in die Extraktion der Backenzähne eingewilligt hatte und entfernte diese.

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Sie wiesen den Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Frau in Höhe von 6.000 Euro zurück. Patienten könnten jederzeit ihre Einwilligung zu Operationen widerrufen - sie müssen dies aber auch deutlich machen.