Hinweise zur Anzeigenerstattung - Berechtigung, Ablauf, Dokumente und Co.

Die Anzeigenerstattung ist eine behördliche Meldung der ausgeübten oder vermuteten strafbaren Handlung. Im Gegensatz zu einem Strafantrag kann die Strafanzeige nicht zurückgenommen, sondern muss von Amts wegen verfolgt werden. In dem anschließenden Verfahren ist der Anzeigende ein Zeuge. Rund um die Anzeigenerstattung - informieren Sie sich über Berechtigung, Ablauf, Dokumente und Co.

Maria Perez
Von Maria Perez

Generelle Merkmale und Möglichkeiten

Eine Anzeige, in diesem Falle die Strafanzeige, kann

  • bei jeder Polizeidienststelle
  • bei jedem Gericht, sowie
  • bei jeder Staatsanwaltschaft

gestellt werden. Hier gibt es keinerlei Einschränkungen einer sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit.

Für die Annahme der Anzeigenerstattung sind alle Strafverfolgungsbehörden gleichermaßen zuständig. Die Anzeige kann sowohl persönlich als auch anonym erstattet werden. Sobald sie in den Kenntnisbereich von Gericht, Polizei oder Staatsanwaltschaft gelangt ist, muss die Anzeige, wie es genannt wird, verfolgt werden.

Anzeige gegen Unbekannt

Angezeigt werden können sowohl bekannte als auch unbekannte Personen. Die "Anzeige gegen Unbekannt" ist eine sehr häufige Anzeigenerstattung, beispielsweise bei einer Sachbeschädigung am Fahrzeug mit Fahrerflucht. In diesem Falle ist eine Anzeigenerstattung allein schon aus Versicherungsgründen erforderlich.

Selbstanzeige

Auch gegen sich selbst kann Anzeige erstattet werden. Bekannt und gängig ist die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung. Ob diese Anzeigenerstattung die gewünschte Wirkung hat, wird separat geprüft.

Die Selbstanzeige muss auf jeden Fall bearbeitet, also verfolgt werden. Mit der Anzeigenerstattung wird den Strafverfolgungsbehörden ein tatsächlicher Vorgang mitgeteilt, der für sie die Grundlage zu eigenen Ermittlungen darstellt.

Die Anzeigenerstattung ist kostenlos. Der Anzeigende muss sich vor Ort mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Der Vorgang erhält als Aktenzeichen eine Vorgangsnummer, die in dem gesamten Verfahren unverändert beibehalten wird. Auf sie wird Bezug genommen, wenn im Verfahrensverlauf weitere Unterlagen, Dokumente oder ähnliches zu der Anzeigenerstattung nachgereicht werden.

Anzeigenerstattung per Mail

In den meisten Bundesländern ist eine Anzeigenerstattung auch per E-Mail möglich. Zu den dafür formellen Erfordernissen gehören

  • Zuname, Vorname
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum, Geburtsort
  • Wohnung mit Straße und Hausnummer
  • Wohnsitz mit Postleitzahl und Wohnort
  • Telefonnummer Fest-/Mobilnetz
  • E-Mailanschrift
  • Sachverhalt (was ist wann wo geschehen, wer war beteiligt, welche Zeugen können benannt werden)
Ausschnitte eines Polizisten, im Hintergrund Polizeiauto
Ausschnitte eines Polizisten, im Hintergrund Polizeiauto

Rechtsgrundlage

Gängige Rechtsgrundlagen im StGB, dem Strafgesetzbuch sind die §§

  • 138 - Nichtanzeige geplanter Straftaten
  • 145d - Vortäuschen einer Straftat
  • 153 - Falsche uneidliche Aussage
  • 164 - Falsche Verdächtigung
  • 257 - Begünstigung
  • 258 - Strafvereitelung

Der Anzeigende muss recht sicher sein, dass seine Anzeigenerstattung sachlich sowie inhaltlich richtig und zutreffend ist. Anzeigen, die aufgrund vorgetäuschter Straftaten oder falscher Verdächtigungen gestellt werden, sind selbst eine Straftat und werden anschließend von Amts wegen verfolgt. Strafrechtliche Konsequenzen hat es ebenfalls, einen Dritten mit der eigenen Falschaussage vor einer Strafverfolgung zu schützen.

Ablauf

Das Verfahren von der Anzeigeerstattung bis zur Ermittlung durchläuft einige Punkte.

Zeugenaussage

Wer bei der Polizei eine Anzeige erstattet, wird in der Regel eine Zeugenaussage machen müssen. Eine solche Vernehmung beginnt für gewöhnlich mit der Aufnahme der persönlichen Daten.

Anschließend wird wird man über seine Rechte und Pflichten informiert. Dazu zählen u.a. auch die Aufklärung über die Folgen einer falschen bzw. unvollständigen Aussage. Nun gilt es, den Sachverhalt möglichst genau zu schildern; dabei können auch noch weitere Fragen durch die Polizei gestellt werden.

Die Vernehmung wird durch die Polizei protokolliert. Man erhält die Möglichkeit, dieses Protokoll noch mal durchzulesen und gegebenenfalls zu ergänzen. Bei Einverständnis wird der Text unterschrieben. Mitunter ist es möglich, dass die Vernehmung auf Video aufgenommen wird.

Anfangsverdacht

Die Bearbeitung respektive Verfolgung einer Anzeigenerstattung beginnt mit der Prüfung des Anfangsverdachtes. Der wird dann geprüft, wenn aus der Anzeige Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der angezeigte Straftatbestand tatsächlich vorliegen und realisiert werden könnte.

Der Anfangsverdacht ist die erste Verdachtsstufe innerhalb der mehrstufigen Strafverfolgung. Wenn er vorliegt, dann sind die Strafverfolgungsbehörden kraft Gesetzes dazu verpflichtet, ein sich daran anschließende Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Hinreichender und dringender Tatverdacht

Weitere Stufen nach dem Anfangsverdacht sind der hinreichende sowie der dringende Tatverdacht. Die Anzeige wird von den Polizeibehörden bearbeitet und nach Beendigung abschließend an die Staatsanwaltschaft übergeben. Behördensprachlich wird die Anzeige "abverfügt".

Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Jetzt liegt der gesamte Vorgang der Anzeigenerstattung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die entscheidet nach Beendigung der Ermittlungen, ob

  • Anklage erhoben
  • Strafbefehl beantragt oder
  • das Verfahren eingestellt wird.

Die häufigsten Gründe für die Einstellung von Ermittlungsverfahren sind:

  • Geringfügigkeit
  • Mangelndes öffentliches Interesse

Verlauf des Ermittlungsverfahrens

Der Anzeigende wird zu einem späteren bis hin zu späten Zeitpunkt über den Verlauf seiner Anzeige informiert. Sofern er im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens nicht als Zeuge hinzugezogen wird, hört er oftmals über lange Zeit hinweg nichts davon, was aus seiner Anzeigenerstattung geworden ist. Nachfragen machen wenig Sinn, weil die Ermittlungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft darauf erfahrungsgemäß nicht antworten.

Wenn das Verfahren eingestellt wird, dann hat der Anzeigende das Recht, gegen diese Entscheidung den Rechtsbehelf einer Beschwerde einzulegen. Auch der Objektivität wegen entscheidet darüber die Generalstaatsanwaltschaft als übergeordnete Behörde der Staatsanwaltschaft, die über die Verfahrenseinstellung entschieden hat. Sofern der Anzeigende nicht auch Geschädigter ist, gilt die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft als endgültig.

Gegen Kinder bis zum vierzehnten Lebensjahr ist eine Anzeigenerstattung nicht möglich. Sie sind nach § 19 StGB schuldunfähig. Anstelle einer formellen Anzeige wird der Sachverhalt als Bericht aufgenommen und dahingehend geprüft, ob an der angezeigten Straftat mündige schuldfähige Personen beteiligt waren, oder ob die Erziehungsberechtigten ihre Fürsorgepflicht verletzt, in dem Sinne die Personensorge vernachlässigt haben.

Sowohl Verletzung als auch Vernachlässigung können behördliche und vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen zur Folge haben.< Zuständig sind dann, je nach Einzelfall, das Jugendgericht nach dem JGG, dem Jugendgerichtsgesetz, sowie das Familiengericht.