8. Dezember 2011
Eigentlich sieht das deutsche Gesetz vor, dass eine private Krankenversicherung, mit der der Versicherte seine Versicherungspflicht erfüllt, nicht von Seiten der Krankenkasse gekündigt werden darf. Dabei gibt es allerdings eine Ausnahme, wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat.
Leistet sich der Versicherte eine schwere Vertragsverletzung, hat der Versicherer den Anspruch auf eine sogenannte außerordentliche Kündigung. In einem Fall, der dem Gerichtshof vorlag, hatte ein Versicherter seine Krankenkasse um rund 3.800 Euro betrogen, indem er Rezepte von Medikamenten eingereicht hatte, die ihm gar nicht verschrieben wurden. In einem anderen Fall hatte ein Versicherter einen Außendienstmitarbeiter seiner Krankenkasse mit einem Bolzenschneider angegriffen.
In beiden Fällen entschied der Gerichtshof zu Gunsten der Krankenkassen mit der Begründung, dass den Versicherungen nicht zuzumuten sei die Veträge aufrechtzuerhalten. Zudem bestehe trotz der Kündigung ausreichend Versicherungsschutz für die Betroffenen, da sie die Möglichkeit haben bei einer anderen Versicherung im Basistarif unterzukommen.
Anders hingegen sieht es bei privaten Pflegeversicherungen aus. Dort sind außerordentliche Kündigungen gänzlich ausgeschlossen, da es bei ihnen keine vergleichbaren Basistarif-Angebote gibt, so der Bundesgerichtshof.
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