Wenn jemand im Ausland pflegebedürftig ist, so hat er aber dort keinen Anspruch auf die Kostenübernahme von Sachleistungen wie der Grundpflege und eine hauswirtschaftliche Versorgung durch die Pflegeversicherung. So besteht lediglich ein Anspruch auf Zahlung des niedrigeren Satzes durch die Pflegeversicherung, wie jetzt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) dies bestätigt hat.
Nach dem Urteil der Richter kann man durch einen örtlichen Wechsel in ein anderes EU-Land nicht erwarten, dass dort die gleichen Leistungen erbracht werden wie in seinem Heimatland. Zudem fallen Pflegeleistungen meistens auch für einen längeren Zeitraum an.
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