Pflege von Angehörigen - jeder Dritte reduziert die Arbeitszeit

Die sogenannte Familienzeit tritt ab Januar in Kraft und soll Arbeitnehmern die Pflege von Angehörigen erleichtern

Von Dörte Rösler
12. November 2014

Wer Angehörige pflegt, muss dafür häufig seine Arbeitszeit reduzieren. Je höher die Pflegestufe, desto weniger Energie bleibt für den Job. Besonders schwierig ist der Akutfall.

Problem Akutfall

Wenn kurzfristig eine pflegerische Versorgung zu organisieren ist, können Arbeitnehmer sich ab 2015 zwar zehn Tage frei nehmen, Experten sehen aber auch die Unternehmen in der Pflicht. Firmenleitung und Kollegen sollten familiär eingespannte Beschäftigte entlasten, etwa mit flexiblen Arbeitszeiten.

Wie die Pflegestudie der Techniker Krankenkasse (TK) belegt, geht die Pflege von Angehörigen meist zu Lasten der Frauen. Jede dritte Erwerbstätige hat ihre Arbeitszeit wegen der Betreuung von Angehörigen reduziert. Bei den Männern ist es jeder Vierte.

Belastung für den Beruf

Bereits bei leichterem Pflegebedarf (Stufe null und eins) drosseln 22 Prozent der Beschäftigten ihr Engagement im Job. Wird eine intensivere Pflege nötig, steigt die Zahl auf 41 Prozent (Stufe 2). Für schwerst Pflegebedürftige stellt mehr als jeder Zweite den Beruf zurück. Ältere Arbeitnehmer entscheiden sich dabei oft, vorzeitig in Rente zu gehen.

Wie sehr die Betreuung sich auf den Beruf auswirkt, hängt jedoch auch den zeitlichen Umständen ab. Angehörige, die allmählich in die Rolle als Pflegende hineinwachsen, schaffen es häufiger, im Job voll präsent zu bleiben (26 Prozent). Tritt der Pflegefall plötzlich ein, sehen sich 38 Prozent gezwungen, im Beruf kürzer zu treten.

Die Pflege-Auszeit

Genau für diese Situation hat die Bundesregierung deshalb eine zehntägige Pflege-Auszeit verabschiedet. Die sogenannte Familienzeit tritt ab Januar in Kraft. Der entfallene Lohn wird zu 90 Prozent aus der Pflegeversicherung ersetzt.

Parallel haben Beschäftigte das Recht ihr Arbeitsvolumen für zwei Jahre auf bis zu 15 Wochenstunden herunterzufahren. Wer auf Lohnausgleich verzichtet, darf ein halbes Jahr vom Job fernbleiben.