Freitag 24.05.2013 05:01

Pflege Artikel

Das neue Familienpflegezeitgesetz (FPflZG)

Das neue Familienpflegezeitgesetz wurde am 1. Januar 2012 eingeführt. Es dient dazu, Arbeitnehmern die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern.

Durch das neue Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) haben berufstätige Menschen bessere Möglichkeiten, ihren Beruf und die Pflege eines Angehörigen leichter unter einen Hut zu bringen. Es ist seit dem 1. Januar 2012 gültig.

Immer mehr Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig und benötigen fremde Hilfe für die Verrichtung verschiedener alltäglicher Dinge. So werden etwa 1,7 Millionen Pflegebedürftige von Angehörigen oder ambulanten Diensten in ihren heimischen vier Wänden gepflegt.

Wer jedoch einem Beruf nachgeht, hat es nicht leicht, seine beruflichen Tätigkeiten mit der Betreuung einer pflegebedürftigen Person miteinander zu vereinbaren. Das im Oktober 2011 vom Bundestag verabschiedete Familienpflegezeitgesetz soll nun Abhilfe schaffen.

Bisherige Situation

Vor der Einführung des neuen Gesetzes hatte man als Arbeitnehmer nur zwei Möglichkeiten, wenn man einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen wollte. Entweder zog man sich, ohne Gehalt zu bekommen, für sechs Monate aus dem Berufsleben zurück, oder man ließ sich spontan für einige Tage vom Arbeitgeber freistellen, damit man in dieser Zeit für eine bedarfsgerechte Pflege sorgen konnte.

Allerdings ließ sich die erste Möglichkeit nur dann realisieren, wenn man in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern tätig war. Beide Regelungen sind übrigens auch weiterhin wirksam.

Zusätzliche Neuerungen

Das neue Familienpflegezeitgesetz sieht nun vor, dass der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber abspricht, für einen Zeitraum von zwei Jahren weniger zu arbeiten. Möchte der Arbeitnehmer beispielsweise anstatt einer bisherigen Vollzeitstelle nun eine halbe Stelle, bekommt er während der Pflegezeit 75 Prozent an Gehalt. Ist nach spätestens zwei Jahren die Pflegezeit vorbei, tritt die Nachpflegephase in Kraft, die den gleichen Zeitraum umfasst wie die eigentliche Pflegephase.

Auf diese Weise sollen Stunden- und Lohnkonto ausgeglichen werden. Das heißt, dass der Arbeitnehmer wieder voll arbeitet. Sein volles Gehalt bekommt er jedoch erst wieder, wenn er sein Minus an Arbeitsstunden abgebaut hat. Nach Ende der Nachpflegephase darf der Arbeitnehmer wiederum eine Pflegephase beantragen.

Grundsätzlich haben sämtliche Angestellte, die einen pflegebedürftigen Verwandten in dessen häuslicher Umgebung betreuen wollen, Anspruch auf Familienpflegezeit, sofern der Angehörige mindestens Pflegestufe 1 aufweist. Die Regelung gilt unabhängig von der Größe des jeweiligen Betriebes.

Es handelt sich allerdings nicht um einen Rechtsanspruch. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Familienpflegezeit ablehnen kann, wenn er einen wichtigen Grund dafür hat. Stimmt der Arbeitgeber jedoch zu, hat er die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zu stellen. Dieses wird dann in der Nachpflegezeit von einem einbehaltenen Teil des Arbeitnehmergehaltes wieder zurückgezahlt.

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