Pflege - Informationen zur Pflegebedürftigkeit und den einzelnen Pflegestufen (Pflegegrade)

Unter Pflege versteht man die Unterstützung und Versorgung von Personen, die auf die Hilfe von anderen Menschen angewiesen sind. Bei diesen Personen liegt entsprechend eine Pflegebedürftigkeit vor. Wie groß der Pflegebedarf ist, lässt sich anhand von unterschiedlichen Pflegegraden (ehemals Pflegestufen) sagen. Rund um die Pflege - Informieren Sie sich über die Pflegebedürftigkeit und lesen Sie über die unterschiedlichen Pflegegrade.

Von Jens Hirseland

Pflege - Allgemeine Informationen

Unter Pflege versteht man die Betreuung und Versorgung von Menschen aller Altersgruppen, die auf Hilfe angewiesen sind, etwa weil sie

  • krank sind
  • ein bestimmtes Alter erreicht haben und Unterstützung benötigen oder
  • eine Behinderung haben.

Diese Menschen sind pflegebedürftig.

Bei Pflegebedürftigkeit handelt es sich somit um einen Zustand, bei dem Menschen nicht in der Lage sind, ihren Alltag selbst zu gestalten und deshalb Hilfe von Außenstehenden brauchen. Sie können von einem Pflegedienst betreut werden. Sowohl die häusliche Pflege, etwa durch den Angehörigen als auch die Betreuung in einem Heim ist möglich.

Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer physischen, psychischen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten höhere oder erhebliche Hilfe benötigen. In vielen Fällen wird die Pflege von Pflegebedürftigen von den Angehörigen übernommen.

Dabei handelt es sich jedoch zumeist um Tätigkeiten von hauswirtschaftlicher Natur. Ansonsten wird die Pflege von Fachpersonal in speziellen Pflegeheimen oder von ambulanten Pflegediensten übernommen. Von Pflegebedürftigkeit sind zwar vorwiegend ältere Menschen betroffen, doch auch junge Menschen oder sogar Kinder können aufgrund von unheilbaren Krankheiten oder Behinderungen auf Pflege angewiesen sein.

Im Jahr 2017 wurde der Begriff der Pflegebedürfigkeit im Pflegestärkungsgesetz II neu definiert. Statt wie zuvor vor allem die körperlichen Einschränkungen in den Fokus zu stellen, erfolgt stattdessen eine Beurteilung des Grades der Selbstständigkeit.

Lächelnde Seniorin sieht sich mit ihrer Tochter ein altes Fotoalbum an
Lächelnde Seniorin sieht sich mit ihrer Tochter ein altes Fotoalbum an

Die Moulde des neuen Begutachtungsassesments (NBA)

Vor der Einführung des neuen Begutachtungsassesments (NBA) wurde gemessen, wie lang die Dauer ist, in der ein pflegebedürftiger Mensch Hilfe benötigt. Dabei hat man sich verschiedene Alltagssituationen, wie etwa die Körperpflege, angeschaut.

Mit einem neuen Punktesystem fällt der Blick nicht mehr auf die Minuten. Stattdessen gibt es Module, die einer bestimmten Punkteanzahl entsprechen und dadurch den Grad der Selbstständigkeit und somit auch die Pflegebedürftigkeit beschreiben.

Es gibt unterschiedliche Gewichtungen, die eine Gesamtpunktezahl ergeben, und innerhalb der Module finden sich unterschiedliche Kriterien. Sie richten sich nach der Selbstständigkeit einer Person, bestimmte Dinge auszuführen. Dabei wird der Schweregrad der Beeinträchtigung berücksichtigt - die Einteilung erfolgt in folgende Gruppen: keine, geringe, erhebliche, schwere und schwerste.

Beispiel: Modul 1 beschreibt die Mobilität eines Menschen. Erhebliche Einschränkungen in dieser werden mit 4 bis 6 Punkten bewertet. Die Gesamtpunktzahl in diesem Modul ergibt sich zusammen mit den weiteren Kriterien, was mit in die Festlegung der Pflegebedürftigkeit - in diesem Fall 10%, einfließt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die unterschiedlichen Module und deren Kriterien.

Modul 1: Mobilität

Gewichtung zur Festlegung der Pflegebedürfigkeit: 10%. Kriterien:

  • Treppensteigen
  • Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs
  • Umsetzen
  • Halten einer stabilen Sitzposition
  • Positionswechsel im Bett
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Gewichtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Zusammen mit Modul 3 15%. Kriterien:

  • Erkennung von Personen aus dem näheren Umfeld
  • Zeitliche und örtliche Orientierung
  • Erinnerung an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
  • Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
  • Steuerung von mehrschrittigen Alltagshandlungen
  • Verstehen von Sachverhalten und Informationen
  • Erkennung von Risiken und Gefahren
  • Verstehen von Aufforderungen
  • Beteiligung an einem Gespräch
  • Mitteilung von elementaren Bedürfnissen
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Gewichtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: Zusammen mit Modul 2 15%. Kriterien:

  • Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen
  • Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  • Nächtliche Unruhe
  • Verbale Aggression
  • Weitere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
  • Beschädigung von Gegenständen
  • Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
  • Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
  • Wahnvorstellungen
  • Ängste
  • Sozial inadäquate Verhaltensweisen
  • Apflegerelevante inadäquate Handlungen
Modul 4: Selbstversorgung

Gewichtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: 40%. Kriterien:

  • Körperpflege im Bereich des Kopfes
  • Waschen des vorderen Oberkörpers
  • Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
  • Waschen des Intimbereichs
  • An- und Auskleiden des Oberkörpers
  • An- und Auskleiden des Unterkörpers
  • Mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Eingießen von Getränken
  • Trinken
  • Essen
  • Toiletten(stuhl)nutzung
  • Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz / Umgang mit Dauerkatheter/Urostoma
  • der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
  • Ernährung parenteral oder über Sonde
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

Gewichtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit: 20%. Kriterien:

  • Medikation
  • Injektionen subcutan (s.c.)/intramuskulär (i.m.)
  • Absaugen und Sauerstoffgabe
  • Versorgung intravenöser Zugänge
  • Messung und Deutung von Körperzuständen
  • Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
  • Verbandwechsel und Wundversorgung
  • Körpernahe Hilfsmittel
  • Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
  • Versorgung mit Stoma
  • Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
  • Einhaltung einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
  • Arztbesuche
  • Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (auch über 3 Stunden)
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Gewichtung zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit: 15 %. Kriterien:

  • Gestaltung des Tagesablaufs mit Anpassung an mögliche Veränderungen
  • Ruhen und Schlafen
  • Selbstbeschäftigung
  • Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
  • In die Zukunft gerichtete Planungen
  • Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Pflegebedarf: Einteilung in Pflegegrade (Pflegestufen)

Um festzustellen, wie groß der Pflegebedarf eines Menschen ist, erfolgte bis 2017 eine Einteilung in verschiedene Pflegestufen. Welche Pflegestufe eine pflegebedürftige Person erhielt, wurde durch ein Gutachten des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) entschieden.

In welchem Umfang ein Pflegebedürftiger Leistungen von der Pflegekasse bekam, hing also von der jeweiligen Pflegestufe ab. Dabei wurde vor allem der Zeitaufwand, der von Pflegepersonal oder Angehörigen täglich erbracht werden muss, um dem Bedürftigen bei seinen alltäglichen Tätigkeiten zu helfen, berücksichtigt.

Darüber hinaus betrachtete man auch den Zeitaufwand für die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Betroffenen. Unter Grundpflege versteht man Hilfe bei bestimmten Verrichtungen. Dazu gehören vor allem

Als Maßstab für eine Pflegestufe galten somit das Ausmaß der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen sowie der zeitliche Aufwand für die häusliche Pflege.

Schließlich konnten auch Menschen Pflegeleistungen erhalten, die eigentlich noch keine Pflegestufe erreichten, aber dennoch in ihrem Alltag stark eingeschränkt waren. In diesem Fall sprach man von Pflegestufe 0.

Bei den betroffenen Personen handelte es sich häufig um

Darüber hinaus beszand auch ein Rechtsanspruch auf ein so genanntes Fallmanagement der Krankenkassen. Das heißt, dass die Patienten von speziellen Fallmanagern eine ausführliche und individuelle Beratung über finanzielle Beihilfen und Leistungsansprüche erhielten.

Als pflegebedürftig gilt eine Person jedoch generell erst dann, wenn ein bestimmter Zeitaufwand bei Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung notwendig ist. Eingeteilt wurden die Pflegestufen in die Stufen 0-3.

Junge Hand hält die faltige Hand einer alten Frau in bunt-verzierter Kleidung
Junge Hand hält die faltige Hand einer alten Frau in bunt-verzierter Kleidung

Pflegestufe 0

Pflegestufe 0 erhalten Menschen, die noch nicht in eine der üblichen Pflegestufen eingeteilt werden, aber dennoch unter erheblichen Alltagseinschränkungen leiden. Diese Personen erhalten monatlich einen Betreuungsbeitrag von 100-200 Euro.

Pflegestufe I

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) trat ein, wenn täglich ein durchschnittlicher Hilfsbedarf von wenigstens 90 Minuten pro Tag bestand. Die Grundpflege erforderte dabei über 45 Minuten.

Pflegestufe II

Um Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) zu erhalten, musste ein täglicher Pflegebedarf von 180 Minuten vorliegen. Für die Grundpflege mussten wenigstens zwei Stunden aufgewendet werden.

Pflegestufe III

Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit) lag dann vor, wenn der Betroffene pro Tag wenigstens 300 Minuten gepflegt werden musste, wobei die Grundpflege mindestens vier Stunden dauerte. Diese musste auch in der Nacht erfolgen.

Darüber hinaus gab es auch die inoffizielle Pflegestufe 4, bei der ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf bestand. Dabei konnte es sich beispielsweise um ein Wachkoma oder Krebs im Endstadium handeln.

Pflegestärkungsgesetz 2: Umstellung auf Pflegegrade

Seit Januar 2017 gilt das so genannte Pflegestärkungsgesetz 2. In diesem ist die Pflegebedürftigkeit anhand von unterschiedlichen Pflegegraden definiert.

Diese Umstellung erfolgte, indem man die Personen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen in den nächsthöheren Grad übergeleitet hat. Somit handelt es sich bei einem Grad um die vorherige Stufe plus 1. Bei einer anerkannten erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz wurde in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet (vorherige Stufe plus 2).

Die Umstellung erfolgte zur stärkeren Berücksichtigung von Demenzkranken; zudem sollen pflegebedürftige Menschen auf diese Weise höhere Leistungen erhalten. Im Gegensatz zu den Pflegestufen, die sich vor allem nach dem zeitlichen Aufwand der Pflege richteten, erfolgt die Begutachtung bei den Pflegegraden einheitlicher.

Unterteilt wird in sechs Bereiche:

  • Hilfsmanagement (organisierte Hilfeleistungen)
  • Hilfe bei krankheitsbedingten Aufgaben (z.B. Einnahme von Medikamenten)
  • Hilfsbedarf am Tag
  • Hilfsbedarf in der Nacht
  • Psychosoziale Unterstützung
  • Unterstützung im Alltag bei diversen Aktivitäten

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen in den jeweiligen Pflegegraden.

Pflegegrade und entsprechende Leistungen
Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant125 €316 €545 €728 €901 €
Sachleistung ambulant689 €1298 €1612 €1995 €
Leistungsbetrag stationär125 €770 €1262 €1775 €2005 €

Beim Pflegegrad 1 kann der monatliche Entlastungsbeitrag für unterschiedliche Leistungen genutzt werden, wie etwa solche der Kurzzeitpflege, Tages- oder Nachtpflege sowie Unterstützungsmittel für den Alltag. In den anderen Pflegeraden erhalten die Personen zusätzlich zum Entlastungsbeitrag das auf den Grad zugeschnittene Pflegegeld. Hinzu kommen Ansprüche auf Zuschüsse, die zum Beispiel für den Wohnungsumbau oder Pflegekurse genutzt werden können.

Wenn Sie mehr über die Pflegkosten und entsprechende Leistungen erfahren möchten, informieren Sie sich hier.