Renten-Altersgrenze gilt auch für freie Mitarbeiter

Von Dörte Rösler
26. November 2013

Freiberufler können ihre Arbeitszeit individuell einteilen. Das gilt auch für das Ende ihrer Berufstätigkeit. Unternehmen können freien Mitarbeitern im regulärem Rentenalter jedoch die Zusammenarbeit aufkündigen.

Verbotene Alsterdiskriminierung liegt dabei nicht vor, urteilt das Arbeitsgericht Bonn.

Freier Journalist verlangte Entschädigung für Beendigung der Zusammenarbeit

Im konkreten Fall verlangte ein 66-jähriger Journalist von einer Sendeanstalt 25.000 Euro Entschädigung, weil diese wegen seines Alters nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten wollte.

Zuvor war er 30 Jahre von dem öffentlich-rechtlichen Unternehmen beschäftigt worden. Wie in der Branche üblich, war das Beschäftigungsverhältnis über einen Tarifvertrag geregelt.

Gerade wegen dieser langjährigen Bindung zwischen freiem Mitarbeiter und Sender lehnten die Arbeitsrichter eine Entschädigung ab. Wenn ein Unternehmen sich bei der Auftragsvergabe an der gesetzlichen Rentenaltersgrenze orientiere, entspreche das dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sei keine Diskriminierung.

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