Wohn-Riester immer beliebter: So funktioniert die Eigenheimrente

Wir stellen das Prinzip der Wohn-Riester vor, die laut Verband der Privaten Bausparkassen immer beliebter wird

Von Ingo Krüger
31. August 2015

Der sogenannte Wohn-Riester soll bei der Finanzierung eines Eigenheims helfen. Diese Eigenheimrente ist eine staatliche Förderung, die sich zunehmender Beliebtheit erfreut. 2014 wuchs der Bestand nach Angaben des Verbandes der Privaten Bausparkassen um 223.000 Verträge auf insgesamt 1,4 Millionen.

Zielgruppe und Förderungsberechtigte

Gedacht ist der Zuschuss als Ergänzung für die eigene Altersvorsorge. Zielgruppe sind Menschen, die eine Immobilie

  • bauen,
  • kaufen oder
  • entschulden

wollen. Auch alters- und behindertengerechte Umbauten und Modernisierungen sind finanzierungswürdig.

Als förderberechtigt gelten unter anderem rentenversicherungspflichtige

Wichtige Voraussetzung: Sie müssen die Immobilie selbst bewohnen, das heißt, sie muss der Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt sein.

Schädliche Verwendung des Geldes

Wird das angesparte Kapital aus den zertifizierten Altersvorsorgeverträgen zweckentfremdet, also nicht für Haus oder Wohnung genutzt, gilt dies als sogenannte schädliche Verwendung. Der Riester-Sparer muss die erhaltenen Zulagen beziehungsweise die Steuervorteile zurückerstatten.

Allerdings lässt sich der Terminus "Anschaffung einer Wohnung" nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 10 K 14062/11) weit auslegen. So gilt etwa auch der sogenannte Schmutzwasserbeitrag, den die Betroffenen für den Zwangsanschluss an das zentrale Schmutzwassersystem zu zahlen haben, nicht als schädliche Verwendung. Nach Meinung des Gerichts darf dafür Kapital aus dem Riester-Vertrag genutzt werden.

Auch sogenannte Erschließungs- und Straßenanliegerbeiträge, wie etwa

  • der Anliegerbeitrag,
  • Beiträge für eine Privatstraße oder
  • die erstmaligen Beiträge für Anschlüsse an die Versorgungsnetze wie Strom, Gas, Wasser oder Wärme

fallen unter diese Regelung. Noch muss der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil allerdings bestätigen.