Wie genau greift die Hausratversicherung bei einem Einbruch?

Mit diesen Informationen erhöhen Sie die Chance auf Schadensersatz nach einem Diebstahl

Von Cornelia Scherpe
2. November 2015

Viele Deutsche haben eine Hausratversicherung und glauben, damit ihre ganz privaten Besitztümer wie

gut gegen Einbruchsschäden abgesichert zu haben. Kommt es dann tatsächlich zu einem Fall, bei dem Diebe das Hab und Gut stehlen, meldet man sich bei der Versicherungsgesellschaft. Doch

  • wann zahlt sie wirklich und
  • was muss man dafür genau machen?

Fristgerecht melden

Wichtig ist eine zeitnahe Meldung des Vorfalls. Im Regelfall geben Versicherungen dafür drei Tage Zeit. Im ersten Schritt muss dann eindeutig nachgewiesen werden, dass es sich wirklich um einen Einbruch handelte. Das bedeutet im Klartext, dass es nur dann als Einbruch zählt, wenn der Täter sich mit einem Werkzeug gewaltsam Eintritt zu den Räumen verschafft hat.

Liegt dagegen eine Fahrlässigkeit vor - etwa eine geöffnete Verandatür - wird es mit dem Versicherungsschutz schwierig. Oft übernimmt der Versicherer nur noch Teile des Schadens; etwa 50 Prozent bei angezogener aber nicht verschlossener Tür. Einbruchsschäden sollten daher auch nicht behoben werden, bevor die Prüfung nicht erfolgt ist.

Die Stehlgutliste

Erkennt die Versicherung den Einbruch an, dann zahlt sie in der Tat für alles, was gestohlen wurde. Das schließt

ein. Damit ein Überblick über alles Entwendete zustande kommt, müssen die Versicherten eine sogenannte Stehlgutliste erstellen. Darauf stehen alle gestohlenen Güter namentlich, mit einer ungefähren Beschreibung und mit dem Neuwert.

Man sollte dabei sehr genau sein, denn eine nachträgliche Ergänzung ist meist nicht möglich. Fällt Wochen später auf, dass noch etwas fehlt, bleibt man auf diesem Verlust sitzen.

Dies gilt zu beachten

Dies Stehlgutliste benötigt man dann in zwei Ausfertigung:

  1. für die Versicherung und
  2. für die Polizei.

Die Liste wird eingehend überprüft, wobei besonders teurere Gegenstände am besten mit einen Foto belegt werden und im Idealfall der Einkaufsbeleg noch vorhanden ist. Je höher der Gesamtschaden ausfällt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sachverständiger beauftragt wird, den kompletten Fall zu prüfen. Falschangaben sollte man daher auf keinen Fall machen.