Vermögensdelikt

Der Großteil der in Deutschland begangenen Straftaten zielt noch immer auf die persönliche Habe des Opfers ab. Bargeld, Wertgegenstände oder hochwertige technische Geräte zählen im Regelfall dazu. Ebenso kann der Ladendiebstahl oder die Mitnahme des Fahrrades unter die Vermögensdelikten fallen. Der Täter eignet sich stets eine fremde Sache an, um diese selbst zu besitzen oder sie aufgrund ihres wirtschaftlichen Wertes gewinnbringend zu veräußern. Lesen Sie alles Wissenswerte über das Vermögensdelikt.

Maria Perez
Von Maria Perez

Vermögensdelikte im weiten Sinne

Zunächst empfiehlt sich aufgrund der Vielzahl der strafbaren Handlungen eine Unterscheidung in die weiten und die engen Vermögensdelikte. Erstgenannte umfassen solche Taten, die nicht zwingend eine Beeinträchtigung des Vermögens hervorrufen. So kann auch der Diebstahl einer an sich wertlosen Sache eine Strafbarkeit begründen.

Zudem wird sich der wirtschaftliche Wert im Zweifelsfall ohnehin als Streitpunkt erweisen - denn was dem einen lieb und teuer, ist dem anderen unwichtig. Der Diebstahl (§ 242 StGB) oder die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schützen somit auch solche Sachen, die keinen oder einen nur geringen Wert besitzen und bei deren Ausübung das eigentliche Vermögen des Betroffenen nicht zwingend verringert wird.

Vermögensdelikte im engen Sinne

Etwas anders sieht es dagegen bei

  • der Erpressung (§ 253 StGB)
  • dem Betrug (§ 263 StGB) oder
  • der Untreue (§ 266 StGB)

aus. Diese Straftaten beziehen sich konkret auf das Vermögen des Geschädigten - etwa, indem mit seinem Geld unsachgemäß umgegangen wird. Ebenso aber auch dann, wenn er zur Herausgabe seines Handys oder der teuren Lederjacke gezwungen ist, ihm die Täter also ein empfindliches Übel androhen, falls er diesem Begehr nicht nachkommt.

Hierbei ist stets auf den wirtschaftlichen Wert des Guts abzustellen. Wird sich dieser beim Bargeld noch sehr leicht bestätigen lassen, so kann er in anderen Fällen Schwierigkeiten bereiten - sogar dann, wenn Drogen gestohlen wurden: Sie sind gesetzlich verboten, sollten an sich also keinen Wert besitzen.

Mögliche Vermögensdelikte im engeren Sinne:

  • Erpressung
  • Erschleichen von Leistungen
  • Missbrauch von Kredit- und Scheckkarten
  • Begünstigung
  • Hehlerei
  • Computerbetrug
  • Vortäuschen eines Versicherungsfalls
  • Kreditbetrug
  • Subventionsbetrug
Mann in Anzug und Aktenkoffer rennt weg und verliert dabei Geldscheine, dahinter Holzbuchstaben mit
Mann in Anzug und Aktenkoffer rennt weg und verliert dabei Geldscheine, dahinter Holzbuchstaben mit dem Wort "FISKUS"

Für sich selbst oder Dritte

Im Übrigen muss es der Täter bei solchen Delikten nicht darauf abgesehen haben, das erworbene Gut anschließend für sich selbst zu behalten. Insofern fällt auch die Hehlerei (§ 259 StGB) unter jene Straftaten, die das Vermögen in den Mittelpunkt stellen. Hierbei wird eine Sache entwendet, um ihren wirtschaftlichen Wert zu nutzen.

Gerade bei Autos oder Fahrrädern tritt dieser Aspekt häufig ein: Das gestohlene Gefährt wird verkauft, bis zur Unkenntlichkeit umgebaut und anschließend ohne Verdacht wieder in den Straßenverkehr gelassen. Der Dieb agiert hier gewissermaßen als ausführendes Organ, ohne den Wagen selbst zu nutzen.

Auch im Privatbereich keine Seltenheit

Allerdings wäre es falsch, den Großteil solcher Delikte nur bei kriminellen Diebes- oder Hehlerbanden zu vermuten. Denn die Statistik beweist, dass auch Privatpersonen häufig darauf zurückgreifen. Meist ist das im Rahmen des Versicherungsbetrugs (§ 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB) oder dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) der Fall.

Also immer dann, wenn der eigene Schaden der Versicherung gegenüber drastischer dargestellt wird, als er tatsächlich ist. Denn während die Agenturen einen durch den Nachbarn fallen gelassenen Computer ersetzen, würden sie nicht immer zahlen, wenn dieser dem Versicherungsnehmer selbst aus der Hand gerutscht ist. Die Kreativität vieler Personen kennt hierbei keine Grenzen - die strafrechtliche Verfolgung wird meist aber nicht bedacht.