26. Mai 2004
Erscheint ein Patient unentschuldigt nicht zu einem vereinbarten Behandlungstermin in der Praxis, kann er trotzdem zur Kasse gebeten werden, berichtet die Gesundheitszeitschrift Apotheken Umschau unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichtes Meldorf.
Der Arzt kann für den versäumten Termin eine „angemessene Vergütung“ in Rechnung stellen. (Aktenzeichen 83 C 1404/02)
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