Kein Recht auf Krankenkassenleistung bei einem Schein-Vertrag

Von Marion Selzer
30. Januar 2012

Schließt man einen Arbeitsvertrag allein deshalb ab um in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen, geht aber tatsächlich gar nicht arbeiten, dann muss die Krankenkasse auch keine Leistungen übernehmen, so das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Im Fall ging es um eine Beschäftige bei einer Imbissbude der Eltern, die sich kurz nach Abschluss des Arbeitsvertrages einer stationären Behandlung unterzog. Als die Krankenkasse nicht zahlen wollte, ging die Frau vor Gericht. Allerdings hielten die Richter die Zahlungsverweigerung der Krankenkasse für gerechtfertigt, weil die Frau keinerlei Arbeitsleistung erbracht hatte. Außerdem liege der Verdacht nahe, dass die Erkrankung bereits vor Abschluss des Vertrags offensichtlich gewesen sein müsste. Die Frau weigerte sich als es darum ging ein vom Gericht verlangtes medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Nun bleibt sie auf ihrem Schaden sitzen.