24. Januar 2005
Die Krankenkasse darf einem Arbeitnehmer, der während einer längeren Krankheit entlassen wurde, nicht das Krankengeld streichen und ihn mit der Begründung ans Arbeitsamt verweisen, er sei schließlich noch zu leichten Tätigkeiten fähig.
Wie das Gesundheitsmagazin „Apotheken Umschau“ berichtet, hat das Bundessozialgericht geurteilt, entscheidend sei einzig die bei Krankheitsbeginn ausgeübte Beschäftigung (Aktenzeichen B 1 KR 30/00).
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