Krankenkasse muss Patienten bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler beraten

Betroffene haben ein Anrecht auf eine schriftliche Stellungnahme ihrer Kasse

Von Ingo Krüger
16. Juli 2015

Rund 4000 ärztliche Behandlungsfehler gab es in Deutschland im Jahre 2014. Die Dunkelziffer liegt nach Angaben des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) möglicherweise noch weit höher. Insgesamt 14.663 Gutachten fertigte der MDK im vergangenen Jahr an - rund 2000 mehr als Jahr zuvor.

Informationen zu Patientenrechten

Auch bei größter Sorgfalt lassen sich Fehler im Krankenhaus, in der Arztpraxis und in der Pflege nicht verhindern. Wenn es einen Verdacht gibt, sind die gesetzlichen Kassen verpflichtet, einem Patienten zu helfen. Eine Beratung ist persönlich, telefonisch oder sogar anonym möglich. Betroffene erhalten dabei auch Informationen über ihre Rechte.

Gutachten nach ausreichendem Verdacht

Entbindet ein Versicherter seinen Arzt von der Schweigepflicht, darf die Krankenkasse Behandlungsunterlagen anfordern sowie Untersuchungsbefunde und Röntgenaufnahmen. Zudem prüft sie auch, ob es noch zusätzliche Behandlungen des Patienten, etwa in einer Spezialklinik, gab. Bei ausreichendem Verdacht erstellt anschließend der MDK ein Gutachten, das auch vor Gericht oder bei einer außergerichtlichen Einigung verwendet wird.

Unterstützung durch Fachanwalt

Betroffene haben ein Anrecht auf eine schriftliche Stellungnahme ihrer Kasse. Bei offenen Fragen rät die Verbraucherzentrale zu einem Abschlussgespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Krankenkasse. Stellt die Kasse einen Behandlungsfehler fest, sollten sich Geschädigte einen Fachanwalt für Medizinrecht nehmen, der Schadenersatzansprüche durchsetzt und Verjährungsfristen beachtet.