Aus verschiedenen Gründen kann ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse sinnvoll sein. Doch wie funktioniert ein solcher Schritt?
Ein Wechsel von einer Krankenkasse zur anderen ist manchmal durchaus sinnvoll für den Versicherten. Einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung kann man zum Beispiel vornehmen, wenn die Krankenkasse zum ersten Mal einen Sonderbeitrag erhebt oder diesen anhebt. Auch die Kürzung von ausgezahlten Prämien ist ein guter Grund zum Wechseln. Darüber hinaus bieten die Kassen unterschiedliche Leistungen und Wahltarife an, sodass ein Wechsel individuelle Vorteile bringen kann. Möchte man seine Krankenversicherung aus einem bestimmten Grund kündigen, sind jedoch einige Dinge zu beachten.
Bevor man zu einer anderen Krankenversicherung wechselt, muss man in der Regel mindestens 18 Kalendermonate Mitglied in der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse sein. Die Kündigungsfrist beträgt stets zwei Monate zum Ende des Monats. Gerechnet wird ab dem Zeitpunkt, an dem man die Kündigung erklärt. Kündigt man beispielsweise am 22. Januar, ist der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, der 31. März. Nach dem Wechsel zu einer anderen Kasse gilt wiederum die Regel, dass man mindestens 18 Monate Mitglied sein muss, bevor man einen erneuten Wechsel vornimmt. Hat man als Versicherter jedoch einen Wahltarif mit Selbstbehalt abgeschlossen, darf man sogar erst nach drei Jahren zu einer anderen Krankenversicherung wechseln. Die Kündigungsfrist ist jedoch dieselbe.
Will man einen Wechsel von einer privaten Krankenversicherung zu einer anderen vornehmen, gilt die Kündigungsfrist, die im Vertrag vereinbart wurde. Bei den meisten privaten Krankenkassen wird das Vertragsende zum 31. Dezember wirksam, es gibt aber auch Ausnahmen. Eine private Krankenversicherung kann man auch außerordentlich kündigen, wenn es zu Beitragserhöhungen kommt, wobei deren Höhe keine Rolle spielt.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss stets schriftlich durchgeführt werden. Empfehlenswert ist es, das Kündigungsschreiben entweder persönlich abzugeben oder es per Einschreiben mit Rückschein zu schicken. Auf diese Weise kann im Zweifelsfall eine fristgerechte Kündigung nachgewiesen werden. Die Krankenkasse ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung, diese zu bestätigen. Die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse endet jedoch erst bei schriftlicher Bestätigung durch die neue Krankenkasse, dass man dort Mitglied geworden ist. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherungsschutz stets gewährleistet ist.
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17.06.13 | |
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