4. Januar 2007
Lässt sich ein Patient auf Kosten seiner gesetzlichen Krankenversicherung in einem anderen Land der Europäischen Union stationär behandeln, muss die Kasse nur für die Behandlungskosten sowie die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik aufkommen.
Das entschied, laut einem Bericht der Apotheken Umschau, der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C 466/04). Ausgaben für die An- und Abreise sowie sonstige Kosten, auch von Begleitpersonen, sind nicht erstattungsfähig.
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