20. April 2011
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen diverse Zuzahlungen leisten. Dazu gehört u.a. die Praxisgebühr.
Unter Zuzahlungen versteht man in der gesetzlichen Krankenversicherung die Selbstbeteiligung des Versicherten. So müssen für verschiedene Leistungen zusätzliche Beiträge entrichtet werden.
Die Höhe der Zuzahlungen beläuft sich auf zehn Prozent der Kosten der Leistung. Dabei liegt die Höchstgrenze der Zuzahlungen bei 10 Euro. Als Mindestgrenze wurden 5 Euro festgesetzt. Liegen die Kosten unterhalb der 5-Euro-Grenze, entrichtet der Patient den tatsächlichen Preis. Da für sämtliche Zuzahlungen das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt wird, ist es erforderlich alle Zuzahlungsbelege zu sammeln. Bei einem gesetzlich Krankenversicherten darf die Eigenbeteiligung pro Jahr nicht 2 Prozent seiner Bruttoeinnahmen überschreiten. Für chronisch kranke Patienten wurde eine Belastungsgrenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen festgelegt. Bei Familien kann die Belastungsgrenze durch Kinderfreibeträge oder eventuell einen Freibetrag für den Ehepartner gesenkt werden. Bei Beziehern von Sozialleistungen zieht man den Regelsatz des Haushaltsvorstands als Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze heran. Aus diesem Grund lassen sich die Freibeträge in diesem Fall nicht veranschlagen.
Grundsätzlich befreit von Zuzahlungen sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Eine Ausnahme besteht nur bei der Zuzahlung von Fahrtkosten. Versicherte, die an anerkannten Präventionsmaßnahmen teilnehmen und aktive Vorsorge betreiben, erhalten von ihrer Krankenkasse einen finanziellen Bonus. Dabei kann es sich um eine Ermäßigung des Versicherungsbeitrags oder aber um eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen handeln.
Zu den wichtigsten Zuzahlungen gehört die so genannte Praxisgebühr. Dabei müssen pro Quartal 10 Euro für den Besuch bei einem Hausarzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Facharzt entrichtet werden. Selbst wenn nur eine telefonische Beratung erfolgt oder ein Rezept ausgestellt wird, muss die Praxisgebühr gezahlt werden. Das Gleiche gilt für das Aufsuchen eines Notdienstes oder einer Ambulanz. Nimmt der Hausarzt eine Überweisung zu einem Facharzt vor, muss der Patient bei diesem keine Gebühr bezahlen, sofern der Besuch im gleichen Quartal erfolgt. Ausgenommen von der Praxisgebühr sind Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen, zahnärztliche Kontrolluntersuchungen sowie Früherkennungstermine.
Weitere Zuzahlungen müssen für Medikamente entrichtet werden. Die Höhe der Zuzahlung liegt bei 10 Prozent des Arzneimittelpreises. Auch für Fahrten zu ambulanten Behandlungen oder Rettungsfahrten muss eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten erfolgen. Des Weiteren sind während eines Krankenhausaufenthaltes 10 Euro pro Kalendertag zu zahlen. Dabei besteht jedoch eine Begrenzung auf 28 Tage.
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