EC-Karte im Auto lassen ist grob fahrlässig, Schaden wird nicht ersetzt

Von Laura Busch
6. Dezember 2010

Wer seine EC-Karte nicht bei sich führt, sondern sie im Handschuhfach des Autos aufbewahrt, der handelt grob fahrlässig. So urteilte jetzt das Landgericht Berlin. Mit anderen Worten: Wird die Karte aus dem Auto entwendet und damit Geld abgehoben, hat der rechtmäßige Karteninhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz.

In dem konkreten Fall hatte eine Kundin gegen ihre Bank geklagt, weil diese das Konto der Frau belastet hatte, obwohl die Transaktionen nicht durch die Frau selber getätigt worden waren. Die Frau gab zwar an, sie habe die Kreditkarte im Auto gelassen, die sei jedoch nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen. Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Bank. Es sei allgemein bekannt, dass man Wertgegenstände nicht in einem Auto lasse, auch nicht im Handschuhfach versteckt.