Unterscheidung nach der rechtlichen Übertragung (Inhaberpapier, Orderpapier, Rektapapier)

Eine wichtige Unterscheidung der Wertpapiere im Alltag ist die nach der rechtlichen Übertragung. Hier wird in die Inhaber- sowie in die Namens- beziehungsweise Rektapapiere sowie in die Orderpapiere unterteilt - die gliedern sich ihrerseits in die geborenen sowie in die gekorenen. Nennt man ein Inhaberpapier sein Eigentum, gilt das Besitzrecht und man kann es wie sein Eigentum betrachten. Die Orderpapiere sowie die Rektapapiere werden auf einen bestimmten Namen ausgestellt. Informieren Sie sich über die Unterscheidung der Wertpapiere nach rechtlicher Übertragung.

Christian Steinfort
Von Christian Steinfort

Inhaberpapiere

Bei den Inhaberpapieren obliegt dem jeweiligen Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht daran. Es ist kein Name des Begünstigten genannt. Wer das Inhaberpapier in seinem Besitz hat, kann es durch das Besitzrecht wie sein Eigentum betrachten.

Zu den Inhaberpapieren gehören

  • Inhaberschecks
  • Inhaberinvestmentanteile
  • Inhabergrundschuldbriefe oder
  • Inhaberschuldverschreibungen.

Den Papieren ist die Leistungsberechtigung des Ausstellers an den Urkundeninhaber gemein. Wegen des formlosen Eigentumsübergangs durch Einigung und Übergabe nach § 929 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches, sind die Inhaberpapiere aus rechtlicher Sicht den beweglichen Sachen gleichgestellt. Der Inhaber kann gegen Vorlage des Inhaberpapiers das darin verbriefte Recht geltend machen.

Zur Geltendmachung kommen die Vorschriften der Schuldverschreibung auf den Inhaber zur Anwendung. Zur Rechtforderung muss das Papier vorgelegt werden.

Wird dies nicht erfüllt, muss der Schuldner nicht leisten; eine Leistungspflicht besteht lediglich bei Vorlage des Papiers, anderenfalls kann das Leistungsverweigerungsrecht zur Anwendung kommen.

Inhaberpapiere haben eine uneingeschränkte Legitimationsfunktion; der Besitz allein ist ausreichend. Damit verbunden sind nicht nur die Rechte, sondern auch daraus resultierende Pflichten sowie eine dementsprechende Haftung.

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Orderpapiere

Orderpapiere sind auf einen bestimmen Namen ausgestellt. Sie werden durch die drei Schritte

  • Einigung
  • Indossament und
  • Übergabe an den namentlich genannten Empfänger

übertragen. Order ist in diesem Zusammenhang der Begriff für den Auftrag, jemandem eine Order erteilen. Das Wertpapierrecht unterscheidet in geborene und gekorene Orderpapiere.

Geborene Orderpapiere sind als solche gesetzlich vorgesehen, so wie

  • Namensaktien
  • Schecks
  • Wechsel oder
  • Namensinvestmentanteile.

Zu den gekorenen Orderpapieren gehören

  • Anweisungen und Verpflichtungsscheine im kaufmännischen Bereich
  • Lade- und Lagerscheine oder
  • Transportversicherungspolicen.

Sie alle sind mit einer positiven Orderklausel versehen. Es ist der Vermerk auf dem Orderpapier, dass die Übertragung auf Dritte ausdrücklich ermöglicht oder ausgeschlossen wird, sozusagen eine Konkretisierung der Order.

Das Indossament, zu Deutsch der "Begebungsvermerk", ist gesetzlich vorgeschrieben. Mit dem Indossament wird der jeweils eingetragene Indossant als der berechtige Inhaber des Orderpapiers legitimiert. Nur als solcher kann er die Leistung aus dem Orderpapier verlangen.

Das so genannte Vollindossament erfüllt die drei Funktionen zum Transport, zur Garantie sowie zur Legitimation. Um ein Blanko-Indossament handelt es sich dann, wenn der Name des Indossatars absichtlich oder versehentlich fehlt.

Bei Verlust der Urkunde verfällt das dort verbriefte Recht keinesfalls - um dies dennoch geltend zu machen, muss eine Kraftloserklärung nach abgeschlossenem Aufgebotsverfahren erfolgen. Das Urteil der Erklärung dient als Ersatz des verlorenen Orderpapiers.

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Rektapapiere

Eine alternative und erklärende Bezeichnung für Rektapapiere sind Namenspapiere. Das sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere. Die Übertragung des darin verbrieften Anspruchs erfolgt in den drei gängigen Schritten Einigung, Abtretung sowie Übergabe.

Das lateinische Wort "recta" heißt zu Deutsch "direkt", "auf geradem Wege". Die Leistung aus dem Rektapapier soll direkt an die darin namentlich genannte Person erfolgen. Rektapapiere sind unter anderem

Sie alle gelangen nicht in einen Wertpapierumlauf, sondern stehen in einer direkten Beziehung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger. Es ist eher eine Selbstverständlichkeit, dass Ansprüche aus Rektapapieren nur von namentlich Genannten und Berechtigten abgewickelt werden können. Wenn das nicht der Fall, sondern ein Dritter der Rechteinhaber ist, dann wird eine aufwändige Dokumentation notwendig. Der Inhaber des Rektapapiers muss einen lückenlosen Rückwärtsnachweis beibringen.

Für den Fall des Verlustes sieht das Gesetz ein formelles öffentliches gerichtliches Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche vor. Rechtsgrundlagen dafür sind das Bürgerliche Gesetzbuch BGB sowie das Familienverfahrensgesetz, das FamFG.

Entscheidend ist dabei der Grund des Abhandenkommens. Unterschieden wird dabei in