Volle Sozialhilfe für Pflegebedürftige und Behinderte - auch ohne eigenen Haushalt

Von Dörte Rösler
24. Juli 2014

Wenn Behinderte und Pflegebedürftige in einem Gemeinschaftshaushalt leben, haben sie trotzdem Anspruch auf volle Sozialhilfe. Mit diesem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die verbreitete Kürzung der Leistungen für verfassungswidrig erklärt.

Seit 2011 sieht die Sozialhilfe eine sogenannte "Regelbedarfsstufe 3" vor - für Sozialhilfeempfänger, die weder in einer Partnerschaft leben noch einen eigenen Haushalt führen. Sie erhalten nur 80 Prozent des Regelsatzes, statt 391 Euro werden also nur 313 Euro monatlich überwiesen.

Aktuelle Praxis ist nich UN-Behindertenrechtskonventions konform

Diese Regelung ist laut BSG nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Außerdem verstoße es gegen die UN-Behindertenrechtskonvention, wenn die Höhe der Sozialhilfe von den individuellen Fähigkeiten zur Mitarbeit im Haushalt abhängig gemacht werde.

Behinderte, die in einer WG oder mit den Eltern zusammen leben, dürfen deshalb nicht weniger Geld bekommen. Wenn sie sich im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit an den Haushaltsarbeiten beteiligen, reicht das aus, um den vollen Sozialhilfesatz zu beziehen.