Geld vom Staat trotz Immobilie

Von Marion Selzer
27. März 2012

Grundsätzlich müssen Immobilien verkauft werden, bevor man einen Anspruch auf Hartz IV hat. Das gilt allerdings nicht dann, wenn es einen Rückübertragungsanspruch auf die Immobilie gibt, so das Landessozialgericht aus Bayern.

Im Fall ging es um einen Mann, der von seinen Eltern ein Mehrparteienhaus sowie eine landwirtschaftlich genutzte Fläche geschenkt bekommen hatte. Allerdings hatten sich die Eltern das Recht auf Rückübertragung sichern lassen, sollte es zu einer Weiterveräußerung kommen. Bis zum Jahre 2017 wurde das Gelände auch dem Enkel zugesichert. Die Eltern ergriffen die Maßnahme, damit der Sohn das Gelände nicht einfach weiterverkaufte um an Geld zu kommen. Als der Mann dann Hartz IV beantragen wollte, wurde sein Antrag vom Amt abgelehnt, mit dem Hinweis er sollte zunächst sein Eigentum verkaufen. Da es sich hier jedoch um Eigentum handelte, das wegen des Rückübertragungsanspruchs der Eltern nicht verwertbar ist, könne dies nicht angehen, so die Richter vom Landessozialgericht. Hier wirkten Eltern und Sohn auch nicht zusammen um Staatsleistung zu beziehen, sondern um den Enkel zu schützen.