25. Februar 2011
Wie das Bundessozialgericht in Kassel jetzt entschied, gehört ein Fernseher nicht zu einer Grundausstattung einer Wohnung. So wurde die Klage eines Mannes, der Hartz-IV-Empfänger war und einen neuen Wohnraum bezog, abgewiesen.
Der Mann war zuvor obdachlos gewesen und das Jobcenter hatte dem Mann, nachdem er ein 17 Quadratmeter großes Zimmer bezogen hatte, auch 700 Euro für die Raumausstattung bewilligt. Darin waren Geld für Möbel, Gardinen und Haushaltsgeräte enthalten, aber nicht für einen gebrauchten Fernseher.
Zwar zählt in Deutschland das Fernsehen zu den Lebensgewohnheiten, doch ist es für die normalen grundlegenden Ansprüche, wie Schlafen, Essen und Aufenthalt nicht nötig. So müsste ein Empfänger von Hartz-IV notfalls für ein Fernsehgerät einen Kredit aufnehmen, was die Jobcenter auch gewähren. Normalerweise soll es nämlich möglich sein, mit der Regelleistung, wie sie der Gesetzgeber vorsieht, seine Freizeit, Unterhaltung und auch die nötige allgemeine Information, wozu auch ein Fernseher gehört, zu bezahlen und nicht noch zusätzliche Gelder in Anspruch nehmen.
Es ist doch recht seltsam welche Urteile das BSG in Kassel parat hat. Komischerweise ist es, gar nicht mal so langer da hat das BSG in Kassel ...
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