Hartz IV-Empfänger können Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss vor der Auflösung retten

Von Nicole Freialdenhoven
3. Mai 2013

Ein großes Ärgernis für Empfänger von Hartz IV ist die Pflicht, Ersparnisse zu verbrauchen, ehe die staatliche Hilfe fließt. Davon betroffen sind in der Regel auch Lebensversicherungen - es sei denn, der Antragsteller hat mit seiner Versicherung einen Verwertungsausschluss vereinbart. Dies entschied das Sozialgericht Mainz und gab damit einem 53jährigen Mann Recht, der sich weigerte, seine Kapital-Lebensversicherung im Wert von 20.000 Euro aufzulösen.

Der Mann hatte mit der Versicherung einen Verwertungsausschluss vereinbart, durch den er sich verpflichtete, die Versicherung nicht vor dem Erreichen des Rentenalters zu kündigen, zu verpfänden oder anderweitig abzutreten. Das Jobcenter weigerte sich zunächst, dem Mann die volle Hilfe auszuzahlen, doch das Sozialgericht gab ihm recht: Die Versicherung sei genau wie beispielsweise die Riester-Rente vor dem Zugriff der Behörden geschützt, da sie nicht vor dem Erreichen des Rentenalters verwertet werden könne.

Das Gericht merkte zusätzlich an, dass die Jobcenter Besitzer von Lebensversicherungen eigentlich sogar darauf hinweisen müssen, dass sie ihre Versicherung retten können, indem sie nachträglich einen Verwertungsausschluss mit dem Versicherungsunternehmen abschließen. Wird diese Möglichkeit von Hilfeempfängern dann auch genutzt, können sie dafür nicht bestraft werden.