Was geschieht mit der betrieblichen Altersversorgung beim Job-Wechsel ?

Unverfallbarkeit - unter gewissen Bedingungen bleiben Ansprüche auf betriebliche Altersvorsorge

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. Oktober 2010

In vielen Betrieben erhalten Arbeitnehmer auch eine betriebliche Altersvorsorge. So gibt es hier fünf verschiedene Möglichkeiten wie die Pensionskasse, Pensionsfonds, eine Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionszusage.

Alle diese Formen sind natürlich langfristig und der Arbeitnehmer hat den Vorteil, dass hierfür während der "Anspar-Phase" keine Steuern und Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung anfallen. Aber später, wenn es zur Auszahlung kommt, müssen diese entrichtet werden, doch da dann die gesamten Einkünfte in der Regel niedriger sind, so sind auch die Abgaben dementsprechend geringer.

Situation bei Arbeitsverlust oder Jobwechsel

Doch was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer den Job wechselt oder arbeitslos wird? Für ältere gilt bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, eine sogenannte Unverfallbarkeit bei einer Direktversicherung und den Pensionskassen und Pensionsfonds, so dass die Ansprüche bestehen bleiben. Doch dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer selber Beiträge, zum Beispiel durch Entgeltumwandlung in die Betriebsrente einzahlt.

Wenn der Arbeitgeber alleine die Beiträge entrichtet, so muss der Vertrag mindestens fünf Jahre bestehen und der Arbeitnehmer 30 Jahre alt sein. Den Anspruch auf diese Unverfallbarkeit muss man aber innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem alten Betrieb beantragen.

Bei einer Unterstützungskasse und der Pensionszusage erlöschen aber die Ansprüche. Bei einem betrieblichen Wechsel kann man den alten Vertrag nicht weiter fortführen und nur der bisher angesparte Betrag wird auch übertragen, was natürlich nachteilig sein kann, denn der neue Vertrag kann den aktuellen Bedingungen angepasst werden, so dass sich die ursprüngliche Höhe der Betriebsrente ändern kann.

Storno- und Abschlusskosten werden aufgrund des Übertragungsabkommen für Betriebsrenten von den Versicherer nicht genommen.