Bundesverfassungsgericht entscheidet: Restaurants in Hamburg dürfen auch Raucherräume einrichten

Von Laura Busch
22. Februar 2012

Als einziges Bundesland in Deutschland hatte Hamburg bei seinen Gastwirtschaften ein uneinheitliches Nichtrauchergesetz. Während Eckkneipen und Schankwirtschaften Raucherräume haben durfte, durften Restaurants dies nicht. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelung als verfassungswidrig gekippt (Az. 1 BvL 21/11). Demzufolge muss für die Speisewirtschaft das gleiche gelten wie für die Schankwirtschaft.

Andere Regelungen verstießen den Richtern zufolge gegen den Grundsatz der Freiheit der Berufsausübung sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Wie in anderen Bundesländern gilt nun auch in Hamburg: entweder rauchfrei oder aber man darf einen Extra-Raum für Raucher einrichten, egal wie das Etablissement beschaffen ist.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es keinen Unterschied mache, wo und wobei Gäste von Tabakrauch belastet würden, schließlich sei das immer gleich schädlich. Ursprünglich geklagt hatte die Inhaberin einer Gaststätte in einem Autohof bei der A7.