11. Mai 2010
Ein Mündel ist eine minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht. Die Vormundschaft wird durch das Gericht angeordnet. Sind die Eltern verstorben oder ihnen wurde das Sorgerecht entzogen, ordnet das Gericht eine Vormundschaft an.
Als Oberbegriff kann man das Mündel auch als Schutzbefohlenen bezeichnen. Ein Kind kann zum Mündel werden während einer Adoption, weil die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, weil der Familienstand des Mündels nicht zu ermitteln ist, etwa bei einem Findelkind, wenn die Eltern einen unbekannten Aufenthalt haben oder auch weil das Sorgerecht der leiblichen Eltern ruht. Die Eltern können in einer letztwilligen Verfügung, zum Beispiel bei frühem Tod, einen Vormund bestimmen. Daran hat sich das Gericht zu halten, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Hat das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht mit der Berufung einer Person zum Vormund einverstanden, kann es diese Berufung verhindern. Besitzt das Mündel Kapitalvermögen, man nennt es Mündelgeld, dieses muss vom Vormund mündelsicher angelegt werden. Mündelsicher anlegen bedeutet, dass es sich um eine besonders sichere Anlage handeln muss. Auch Pflegekinder stehen oft unter Vormundschaft, hier können auch die Pflegeeltern Vormund sein. Das Mündel hat das Recht, dass der Vormund für seine Person und sein Vermögen sorgt und seine Person vertritt.
Ein Mündel kann auch mehrere Vormünder haben. Gibt es keine geeignete Person, kann auch das Jugendamt Vormund werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt, noch ausgeschlossen werden. Der Vormund wird von dem Gericht durch Verpflichtung zur treuen und gewissenhaften Führung der Vormundschaft bestellt. Bei einem minderjährigen Ehepartner kann auch der andere und volljährige Ehepartner zum Vormund bestellt werden. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund braucht, so kann auch schon vor der Geburt ein Vormund bestellt werden und die Vormundschaft wird mit der Geburt des Kindes wirksam. Die Vormundschaft endet für das Mündel bei dessen Tod oder Tod des Vormundes, bei Volljährigkeit des Mündels, bei seiner rechtskräftigen Adoption, wenn die unverheiratete und minderjährige Mutter des Mündels volljährig wird und wenn die ausschlaggebenden Gründe für eine Vormundschaft wegfallen.
Hier ist Platz für Ihre Meinung zu diesem Artikel.
Lesermeinung schreiben |
29.12.11 | |
![]() | VORMUNDSCHAFT |
30.08.11 | |
![]() | VORMUNDSCHAFT |
21.04.10 | |
![]() | VORMUNDSCHAFT |
15.03.10 | |
![]() | VORMUNDSCHAFT |
11.03.10 | |
![]() | VORMUNDSCHAFT |
Stellen Sie eine Frage oder lesen Sie mehr im Vormundschaft Forum


Alles Wissenswerte zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung! Ein zentrales Arbeitsfeld der Betreuer ist die v...