Angehörige müssen Beerdigungskosten zahlen

Allein die fehlende Nähe ist kein Anlass für eine Unzumutbarkeit der Kostenbeteiligung

Von Marion Selzer
31. Oktober 2011

Egal wie lange kein Kontakt herrschte, das nächststehende Familienmitglied muss im Todesfall die Kosten für die Beerdigung tragen, entscheidet das Landessozialgericht aus Hessen. Im vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die knapp 5 Jahrzehnte keinen Kontakt zu ihrem Bruder hatte. Dieser verließ im Alter von 14 Jahren die Familie als die Frau nur zwei Jahre alt war.

Kostenausgleich durch Geschwister

Als der Bruder der Klägerin, ein 64-jähriger Hartz-IV-Empfänger, verstarb, ließ sie ihn bestatten und beantragte die Kostenerstattung durch das Sozialamt. Zu ihrem Bruder hätte sie nie eine persönliche Bindung aufgebaut, da er die Familie schon in so frühen Jahren verlassen hatte.

Dennoch wollte das Sozialamt die Kosten von 2550 Euro Höhe nicht zahlen, da es diese Kosten für zumutbar hielt. Zudem hätte die Betroffene einen Ausgleich von ihren Geschwister fordern können. Das Landessozialgericht stimmte dieser Aussage zu. Denn als nächste Verwandte haben Klägerin und Geschwister für die Bestattung aufzukommen.

Die Nähe zum Verstorbenen

Auch wenn der verstorbene Bruder als "Schwarzes Schaf" der Familie galt, und die Nähe zum Verstorbenen bei der Frage nach Zumutbarkeit berücksichtigt werden müsse, sei die Klägerin in Anspruch zu nehmen, da sich der Bruder ihr gegenüber nie ausfällig im Sinne einer Körperverletzung oder einer sonstigen groben Verfehlung verhalten hätte. Allein die fehlende Nähe sei kein Anlass für eine Unzumutbarkeit.

Zu oft müsse sonst die Allgemeinheit für Bestattungskosten einspringen, in Zeiten, in denen familiäre Bünde generell lockerer sitzen. Weiter spricht gegen die Klägerin, dass der Verstorbene im Familiengrab, also mit den Eltern, beerdigt worden sei. Die Klägerin bleibt daher auf den Kosten sitzen und kann höchstens von Seiten der Geschwister auf Beteiligung hoffen.