Ansprüche aus einer Erbschaft verlöschen erst nach 30 Jahren

Nachforderung eines Pflichtteils des Erbes ist auch noch viele Jahre später rechtskräftig

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
22. Oktober 2010

Wenn jemand einen Anspruch auf sein Pflichtteil bei einer Erbschaft hat, so kann er dies auch noch nachfordern, auch wenn die Erbschaft schon verteilt wurde. Dabei erlischt dieser Anspruch erst nach 30 Jahren, wie jetzt auch das Oberlandesgericht in Oldenburg urteilte.

Pflichtteil kann auch nach zahlreichen Jahren angefordert werden

Bei dem Fall ging es um die Erbschaft einer Frau, die ihr Vermögen zur Hälfte ihrer Tochter und jeweils ein Viertel der Enkelin und dem Enkel vermachte, wobei dann der Enkel auch die Aufteilung des Erbes vornahm. Aber es gab auch noch einen Sohn der Verstorbenen, der aber nicht testamentarisch bedacht wurde. Nach zwei Jahren aber hat sich dieser Sohn beim Enkel gemeldet und sein Pflichtteil nachgefordert, was dieser dann auch nach einem Rechtsstreit tat.

Nachdem vier weitere Jahre vergangen waren, hatte dann der Enkel von seiner Schwester den anteiligen Betrag, den er an den Sohn der Verstorbenen zahlen musste, verlangt. Aber die Schwester war der Meinung, dass diese Angelegenheit verjährt sei und sie somit den anteiligen Ausgleich, also ein Viertel von ihrem Erbe, nicht zahlen müsse. Aber das Gericht gab der Klage des Bruders Recht, denn bei Erbangelegenheiten, die bekanntlich auch länger dauern können, besteht eine 30-jährige Verjährungsfrist.