Auch nach gescheiterter Ehe sind Unterhaltszahlungen absetzbar

Die bestehende Ehe muss rechtsgültig, aber nicht intakt sein, damit Zahlungen absetzbar sind

Von Marion Selzer
10. Oktober 2011

Fast zwei Jahre haben Gerichte sich den Kopf darüber zerbrochen, ob Unterhaltszahlungen auch dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Ehepartner bereits getrennt leben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage nun entschieden. Selbst, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch keine Scheidung erfolgt ist, sind Zahlungen an Angehörige steuerlich absetzbar.

Unterhaltszahlungen an Angehörige

Im vorliegenden Fall ging es um eine Frau, die trotz der Trennung ihres Ehemanns Geldleistungen an dessen Mutter in der Türkei auszahlte. Diese wollte sie beim Finanzamt absetzen, was dieses jedoch mit der Begründung ablehnte, dass sie aus Sicht der Gesetze zu solchen Zahlungen nicht verpflichtet sei.

Der Fall ging vor das Finanzgericht in Berlin-Brandenburg, das dem Finanzamt zustimmte. Nur während einer intakten Ehe seien Unterhaltszahlungen an Angehörige absetzbar, so die Richter. Erst der BFH entschied zugunsten der Klägerin.

Rechtsgültiger Ehestand

Der Wortlaut des Gesetzes verlange ausschließlich das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe. Ob die Ehe intakt sei, könne nicht als Maßstab für das Absetzen von Unterhaltszahlungen angeführt werden.

Dennoch ist unklar, ob die Klägerin nun ihre Leistungen steuerlich absetzen kann, denn zunächst muss das Finanzgericht überprüfen, ob eine Unterstützungsmöglichkeit seitens des Schwiegervaters in Frage gekommen wäre.