8. März 2010
Minderjährige Kinder sind in der Regel nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Düsseldorfer Tabelle legt deswegen seit einigen Jahrzehnten grob fest, wie viel Unterhalt einem Kind zusteht. Es geht aber auch umgekehrt.
Nur die wenigsten Bürger wissen, dass auch Kinder eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern und sogar Großeltern haben - dann nämlich, wenn deren Rente nicht ausreicht, um ein Alten- oder Pflegeheim zu bezahlen. Das Problem: Die Deutschen werden immer älter und Kassen finanzieren beispielsweise bei Pflegefällen oft nur etwa die Hälfte der Kosten.
Zwar müssen die Betroffenen ihren Lebensstandart nicht einschränken, Luxus wie etwa ein Ferienhaus wird jedoch nicht toleriert und müsste verkauft werden. Kinder und andere Verwandten in der direkten Linie (also auch Enkelkinder) unterliegen dieser Verpflichtung nur dann nicht, wenn nachweisbar ist, dass ein grobes Fehlverhalten der bedürftigen Eltern vorliegt.
Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof einer Klägerin recht gegeben, die nicht für ihre Mutter aufkommen wollte, weil diese das damals eineinhalbjähriges Kind zur Gänze in die Obhut der Großeltern gegeben hatte.
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