BGH-Urteil zum Elternunterhalt: Sohn muss auch für Rabenvater zahlen

Von Dörte Rösler
17. Februar 2014

Die Familie ist eine Solidargemeinschaft, in der Eltern und Kinder auch finanziell füreinander einstehen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes muss ein erwachsener Sohn sogar dann Unterhalt für seinen Vater zahlen, wenn dieser den Kontakt schon vor Jahrzehnten abgebrochen hat.

Im verhandelten Fall erkannten die Richter eine klare Verfehlung des Vaters: kurz nach der Scheidung 1971 brach der Vater den Kontakt zu seinem jugendlichen Sohn ab und enterbte ihn später. Dieses Verhalten wiege allerdings nicht schwer genug, um den Unterhaltsanspruch im Alter zu verwirken. Darum muss der Sohn rund 9.000 Euro Heimkosten für seinen inzwischen verstorbenen Vater zahlen.

Menschlich handelt es sich um eine Tragödie - juristisch dürfte der Fall für zahlreiche Familien interessant werden. Denn der BGH stärkt mit seinem Urteil die Bedeutung des familiären Sozialverbandes. In ihrer Begründung erklärten die Richter, dass der Vater in der frühen Kindheit seines Sohnes für ihn da gewesen sei. Auch wenn er sein Kind später regelrecht gemieden habe, hätte er wesentliche Vateraufgaben erfüllt.