Unterhaltszahlung bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Hallo zusammen, habe folgende Frage:
Bin seit 3 Jahren getrennt, noch nicht geschieden, zahle Unterhalt an meine Noch-Frau und Kind. Sie hat seit ca. 2 Jahren einen Freund, der am Anfang mehr oder weniger bei ihr wohnte - und seit 3 Monaten seine Wohnung komplett aufgelöst hat. Er wohnt und schläft von 30 Tagen 29x bei ihr. An der Klingel oder Briefkasten steht aber sein Name nicht. Ich denke, dass er (mit 45 Jahren) wieder bei seinen Eltern gemeldet ist. Soviel ich aber weiß, muss ich ihr keinen Unterhalt mehr zahlen, wenn sie wieder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. Was kann ich da machen?

Antworten (3)
Nicht einfach streichen

Einfach streichen kannst du den Unterhalt nicht.
Erstmal wäre zu klären, ob es sich um eine verfestigten Lebensgemeinschaft handelt. Das kann hier im Forum niemand beurteilen.
Gibt es vielleicht sogar einen Unterhaltstitel?
Als ersten Schritt solltest du das Gespräch mit deiner Frau suchen. Wenn es zu keiner Einigung kommt, müsste ein Anwalt hinzugezogen werden.

Und jetzt

Hallo Gast,
ja dass ich für das Kind weiterhin Unterhalt zahlen muss (und zahle) ist mir klar. Ich weiß jetzt nur nicht, wie es sich im vorliegenden Fall mit dem Unterhalt für meine Noch-Frau verhält....? Kann ich den streichen?

Verfestigte Lebensgemeinschaft

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB führt eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu einer Herabsetzung oder dem Ausschluss des Unterhalts. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft eine “gewisse Dauer der neuen Verbindung voraus, die allerdings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird (). Die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird durch objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims beeinflusst. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus” (BGH vom 05.10.2011, Az.: XII ZR 117/09).

Auch wenn der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegfällt, Unterhalt für dein Kind musst du natürlich trotzdem zahlen.

Antwort schreiben

Du schreibst diese Antwort nur als Gast. Melde dich an, wenn du bereits ein Profil hast oder werde jetzt Mitglied der paradisi-Community: Kostenlos registrieren

Mehr Beiträge zum Thema