Wenn sich Eltern trennen, lebt das Kind nur noch bei einem Elternteil weiter. Sowohl dem Kind als auch dem vom Kind getrennt lebenden Elternteil steht das sogenannte Umgangsrecht (Besuchsrecht) zu; das Recht sein Kind oder seinen Elternteil zu sehen.
Das Umgangsrecht ist das Recht und die Pflicht der Eltern nach einer Trennung dem Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Auch wenn die Eltern von vorneherein getrennt wohnten, ist es für das Kind wichtig, Kontakt zu Mutter und Vater zu haben. Es handelt sich also, genaugenommen, um ein Recht des Kindes, den Kontakt zu dem Elternteil, mit dem es nicht (mehr) lebt, aufrecht zu erhalten. Mit gewissen Einschränkungen, denn es muss ein Nachweis erbracht werden, dass der Umgang dem "Wohl des Kindes" dient. Auch andere Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwister, Stief- oder Pflegeeltern sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt.
Der Grund dieser Regelung, die in dieser Form erst seit 1998 formuliert wurde, ist die Tatsache, dass ein Kind und sei es noch so klein, nicht nur zur Mutter, bei der es meistens nach einer Trennung bleibt, sondern auch zu anderen Menschen Kontakt aufnimmt und Bezüge entwickelt. Diese sollen ihm, auch wenn die Erwachsenen nicht mehr "miteinander können", erhalten bleiben, denn sie sind für eine gesunde Entwicklung notwendig. Umgangsregelungen sollten einerseits verbindlich sein, andererseits das Alter des Kindes und die jeweiligen Lebensumstände der Beteiligten berücksichtigen.
Wichtig ist, dass das Kind nicht das Gefühl hat, von dem Elternteil, bei dem es lebt, abgeschoben oder zu sehr "angeklammert" zu werden. Letztendlich helfen nur viele Kompromisse. Je länger die Trennung der Eltern hinter ihnen liegt, desto besser werden diese funktionieren.
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