Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für Kinder, die von Tagesmüttern betreut werden

Von Heidi Albrecht
30. Mai 2014

Werden Kinder von einer Tagesmutter oder auch einem Tagesvater betreut, die als solche auch behördlich anerkannt sind, so unterliegen sie der gesetzlichen Unfallversicherung. Das entschied nun das Sozialgericht von Düsseldorf.

Private Vertrag zwischen Tagesmutter und Eltern

Ein Elternpaar hatten ihre Tagesmutter verklagt, nach dem sich die Tochter den Arm mit heißem Tee verbrüht hatte. Das Kind musste mehrere Tage stationär behandelt werden. Zudem war auch eine Hauttransplantation notwendig geworden. Zwischen den Eltern und der Tagesmutter bestand ein privater Vertrag und die Betreuungskosten wurden ausschließlich von den Eltern getragen.

Gesetzliche Regelung

Die zuständige Unfallkasse hatte den Unfall als solches anerkannt und somit die Kosten für Behandlungen und weitere Maßnahmen übernommen. Die Eltern jedoch wollten die Anerkennung als Fall für die Unfallversicherung anfechten und den Fall als privatrechtliche Angelegenheit klären. Denn sie wollten eine Schadensersatzklage gegen die Tagesmutter durchsetzen.

Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Tagesmutter eine behördliche Bescheinigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachweisen konnte und somit greift automatisch die gesetzliche Unfallversicherung.

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