Das Sorgerecht ist für eheliche und auch nichteheliche Kinder gleich. Wird ein nicht gemeinsames Sorgerecht angestrebt, kann eines der Elternteile das alleinige Sorgenrecht beantragen. In den meisten Fällen erhält die Mutter das Sorgerecht.
Grundsätzlich bekommen beide Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, ein einzelner Elternteil das Sorgerecht beantragt, kann er dies unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Im Idealfall sind sich die Eltern über die Sorgerechtsfrage einig und das Kind lebt bei dem Elternteil, bei dem es leben möchte. Ansonsten kann der Elternteil das Sorgerecht erhalten, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und auch da leben möchte. Der Elternteil muss die Erziehung, Betreuung und Förderung des Kindes gewährleisten können.
Zum Beispiel bei einem Todesfall der Eltern können auch andere Personen wie etwa die Großeltern die Vormundschaft für die Kinder erhalten. Das Sorgerecht ist aber kein übertragbares Recht und kann zum Beispiel nicht im Testament verfügt werden. Die Großeltern können lediglich als Vormund benannt werden und das Vormundschaftsgericht muss dann zum Wohle des Kindes entscheiden.
Stirbt die allein sorgeberechtigte Mutter kann vorrangig der Vater das Sorgerecht für das noch minderjährige Kind bekommen, auch wenn dieses unehelich ist, außer es sprechen triftige Gründe dagegen wie zum Beispiel Alkoholmissbrauch oder Kriminalität. Der Vater muss aber auch trotz Berufstätigkeit eine ausreichende Betreuung gewährleisten können, er muss über ausreichenden Wohnraum verfügen und die Sorgerechtsübertragung darf nicht gegen den Willen des Kindes geschehen.
Die Übertragung muss immer dem Kindeswohl entsprechen. Die Bindungen und die Wünsche des Kindes werden berücksichtigt. Der Vater muss sich zur Erziehung eignen und die Bereitschaft haben das Kind zu fördern. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Kind mitentscheiden, wo es leben möchte. Es kann auch sein, dass der Lebensgefährte der Mutter oder deren Eltern in Konkurrenz zum Vater, also Antragsteller stehen. Auch hier wird immer zum Wohle des Kindes entschieden.
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