Hinweise und Tipps zur Ausgestaltung des Besuchsrechts

Das Besuchsrecht, also das Recht desjenigen Elternteils, der nicht mit dem minderjährigen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Recht. Dem gemeinsamen Kind gegenüber besteht eine Umgangs- und Besuchspflicht nach § 1684 BGB. Das Kind hat seinerseits ein Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil. Lesen Sie, was Sie über die Rechtslage des Besuchsrechts wissen sollten.

Britta Josten
Von Britta Josten

Wie in vielen anderen Situation der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Elternteilen, so wird auch mit der Definition von Umgangs- oder Besuchsrecht deutlich, dass der eine dem anderen nicht nur sein Recht, sondern auch dessen Pflicht streitig machen möchte.

Rechtslage

Dabei ist die Rechtssituation nach § 1684 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches, umgekehrt. Dort geht es um das Kind, das nach der endgültigen Beendigung der ehelichen Gemeinschaft entweder einvernehmlich oder auf Entscheidung des Familiengerichtes hin einem der beiden Elternteile "zugesprochen worden ist".

  • Das Kind hat seinerseits einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit jedem Elternteil -
  • umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet.

Dieses Umgangsrecht wird in der Praxis auch deswegen Besuchsrecht genannt, weil das gemeinsame Kind den außenstehenden Elternteil in dessen Wohnung oder Lebensumfeld temporär besucht.

Die Formulierung "Umgangsrecht" ist deutlich weiter gefasst, als Besuchsrecht. Der Umgang umfasst in diesem Sinne auch gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge und andere Aktivitäten, bis hin zu einer ausgiebigen Urlaubsreise.

Personen- sowie Vermögenssorge

Wenn gerichtlich aus konkretem Anlass nichts anderes entschieden worden ist, dann muss den getrennten Elternteilen bewusst sein, dass sie nach wie vor beide zu gleichen Anteilen ein Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind haben.

Die elterliche Sorge gliedert sich in die Personen- sowie in die Vermögenssorge. Derjenige Elternteil, der die Personensorge übernimmt, muss ein umfängliches und ausgiebiges Besuchsrecht des anderen Elternteils goutieren. Im Interesse des Kindes sollte er es zumindest wollen.

Obwohl die Personensorge im Alltag deutlich aufwändiger und umfassender ist als die Vermögenssorge, ist und bleibt es doch die gemeinsame Pflegeverantwortung.

Wie es in der Praxis oft formuliert wird, sollte die Mutter dem Vater das beziehungsweise sein Kind nicht vorenthalten. Der hat eine gesetzliche Pflicht, sich um das gemeinsame Kind zu kümmern, also zu sorgen - und das Kind hat umgekehrt auch einen rechtlichen Anspruch auf den Umgang mit seinem Vater.

Im Interesse des Kindes handeln

Die getrennt lebenden Erzieher sollten ein gemeinsames Interesse an der Erziehung sowie am Aufwachsen ihres Kindes haben. Mit Wohlwollen und in dessen Interesse sollte das Umgangs-/Besuchsrecht einvernehmlich und großzügig gestaltet werden. Hilfreich ist dabei eine Regelmäßigkeit in kurzen bis mittleren Zeitabständen.

Der besuchende Elternteil muss sich jedoch in Bezug auf die Personensorge zurückhalten, er darf dem Personensorgenden im wahrsten Sinne des Wortes nicht hineinreden. In der Alltagspraxis ist das im Einzelfall nicht ganz einfach. Spätestens dann, wenn das minderjährige Kind versucht, zu seinem eigenen Vorteil den einen gegen den anderen Elternteil auszuspielen, müssen beide offen miteinander und über ihr Kind sprechen.

Die Kunst für den nicht an der Personensorge beteiligten Elternteil besteht darin, das Besuchsrecht positiv zu nutzen, ohne sich in Angelegenheiten einzumischen, die zwischen dem Kind und seinem personensorgenden Erzieher geregelt werden.

Da kein Mensch frei von Emotionen und Egoismen ist, wird es im Laufe von Jahren zu der einen oder anderen Reiberei und Unstimmigkeit kommen, geradezu kommen müssen. Innerhalb der ehelichen Gemeinschaft ist das im Rahmen der Kindererziehung ebenso der Fall.

Hier ziehen beide Elternteile an einem Strang, während dort jeder der getrennt lebenden Elternteile auf sich selbst fokussiert ist.

Wann das Familiengericht agieren muss

Sofern sich die getrennt lebenden Elternteile nicht einigen können, wird das Besuchsrecht vom Familiengericht entschieden. Ebenso wie die Personensorge ist auch das Umgangs- respektive Besuchsrecht eine sehr individuelle Entscheidung, die vom Richter maßgeblich beeinflusst wird.

Beispiele für Besuchsrechte sind

  • bestimmte Wochentage in regelmäßigen Abständen
  • Sonn- und Feiertage sowie
  • familiäre Anlässe beider Elternteile.

Der Beschluss des Familiengerichtes muss eingehalten werden, auf die Umsetzung besteht ein Rechtsanspruch. All das ist wenig erfreulich für alle Beteiligten.

Die familiäre Stimmung ist schlecht, und für das gemeinsame Kind ist diese emotionale Situation beklemmend bis hin zu stark belastend. Psychische Dauerschäden sind keine Seltenheit - sie wirken sich negativ auf die Persönlichkeitsentwicklung sowie auf die schulischen Leistungen des Kindes aus.

Deutlich formuliert: Das vom Familiengerecht angeordnete Besuchsrecht ist eine Bankrotterklärung in Bezug auf die Bemühungen der getrennt lebenden Elternteile, für ihr gemeinsames Kind das Beste aus dieser Situation zu machen.

Fazit

Die einseitige Personensorge ist ohnehin nur die zweitbeste Lösung. Wären beide Elternteile bei der besten Lösung, nämlich der ehelichen Gemeinschaft mit der gemeinsamen Personensorge, geblieben, dann gäbe es keine Diskussionen über ein Umgangs- und Besuchsrecht. Beide könnten ihr Kind jederzeit und ohne Einschränkungen sehen, erziehen sowie gemeinsam beschützen.