Die drei Teilbereiche der elterlichen Sorge und Sonderregelungen bei minderjährigen Eltern

Mit elterlicher Sorge ist das Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder gemeint. Bei den drei Teilbereichen der elterlichen Sorge handelt es sich um die Personensorge, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung. Bei minderjährigen Eltern müssen einige Sonderregelungen beachtet werden. Informieren Sie sich über die drei Teilbereiche der elterlichen Sorge.

Von Jens Hirseland

Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht

Geregelt wird das Sorgerecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit den Paragraphen 1626-1698b. Inhaber des Sorgerechts sind die Eltern des Kindes. Bei der Ausübung der elterlichen Sorge wird zwischen Eltern unterschieden, die während der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht.

  • Befinden sich die Eltern bei der Geburt des Kindes im Stand der Ehe, besteht für beide ein unstrittiges gemeinsames Sorgerecht.
  • Für den Fall, dass die Eltern bei der Geburt des Kindes unverheiratet sind, erhalten sie das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie eine Willenserklärung abgeben, in der sie bekunden, gemeinsam das Sorgerecht ausüben zu wollen. Das Gleiche gilt, wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes doch noch heiraten.

Definition und Pflichten

In Paragraph 1626 BGB wird die elterliche Sorge als Pflicht und Recht definiert, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Dies beinhaltet jedoch nicht alle Pflichten und Aufgaben der Eltern. So haben diese auch die Pflicht, finanziell für das Kind zu sorgen, was man als Unterhaltspflicht bezeichnet. Die Unterhaltspflicht ist unabhängig von der Ausübung des Sorgerechts.

Grundsätzlich stehen im Rahmen der elterlichen Sorge die Pflichten der Eltern im Mittelpunkt. So handelt es sich bei der elterlichen Sorge um ein Schutz- und Fürsorgeverhältnis. Der Gesetzgeber teilt die elterliche Sorge in drei Bereiche auf. Dies sind:

  1. die Personensorge
  2. die Vermögenssorge
  3. die gesetzliche Vertretung

Im Folgenden stellen wir diese Teilbereiche detaillierter vor.

Die Personensorge

Die Personensorge beinhaltet alle Angelegenheiten, von denen die Person des Kindes betroffen ist. Dabei handelt es sich um:

  • die Erziehung
  • die Pflege
  • die Beaufsichtigung
  • die Aufenthaltsbestimmung
  • Unterbringungen, die mit Freiheitsentzug verbunden sind
  • die Wahl der Ausbildung und des Berufes

Für den Fall, dass das Recht zur Aufenthaltsbestimmung von anderen Personen gestört wird, indem diese das Kind vorenthalten, hat der Inhaber der Personensorge das Recht, von diesen dessen Herausgabe einzufordern. Des Weiteren kann der Inhaber des Sorgerechts den Umgang des Kindes mit anderen Personen bestimmen und diesen beschränken oder auch ganz untersagen.

Allerdings muss der Inhaber dabei stets an das Wohl des Kindes denken. Zum Kindeswohl wird der Umgang mit beiden Elternteilen als auch mit Personen gezählt, zu denen das Kind eine enge Bindung hat. Näher regeln lässt sich der Umgang des Kindes vom Familiengericht.

Pflichten des Sorgerechtsinhabers

  • Bei der Kindeserziehung muss darauf geachtet werden, dass diese gewaltfrei verläuft, was nach Paragraph 1631 BGB die Anwendung von Zuchtmitteln allerdings nicht ausschließt.
  • Im Rahmen der Schulbildung und Ausbildung des Kindes muss auf dessen Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht genommen werden.
  • Das Innehaben der Personensorge berechtigt nicht dazu, der Sterilisation des Kindes zuzustimmen.
  • Eine Unterbringung, die mit Freiheitsentzug einher geht, ist nur möglich, wenn Gefahr im Verzug ist. Ansonsten bedarf es der Einwilligung eines Familiengerichts.
  • Sollte ein minderjähriges Kind bereits verheiratet sein, ist die Personensorge auf das Vertreten persönlicher Angelegenheiten beschränkt.

Es gibt aber noch weitere Angelegenheiten, die das Kind betreffen und zu denen die Inhaber des Sorgerechts verpflichtet bzw. berechtigt sind. Dazu gehören:

  • die Auswahl des Vornamens
  • das Einwilligen in medizinische Behandlungen oder operative Eingriffe
  • das Beanspruchen von Rechten des Kindes wie zum Beispiel Unterhalt oder Schadensersatz
  • das Fördern von künstlerischen oder sportlichen Fähigkeiten
  • das Festlegen oder Nichtfestlegen auf eine bestimmte Religion

Die Vermögenssorge

Zur Vermögenssorge zählen sämtliche Handlungen, die das Verwerten, Vermehren und Erhalten des Kindesvermögens beinhalten. Dabei handelt es sich zum Beispiel um:

  • hohe Geldbeträge
  • Wertpapiere
  • Geschäftsanteile
  • Grundbesitz

Man spricht dabei auch von Vermögensverwaltung.

Nur die wenigsten Kinder besitzen bereits größere Vermögenswerte, sodass dieser Teilbereich der elterlichen Sorge nur sehr selten zur Anwendung kommt. Verfügen minderjährige Kinder jedoch durch eine Erbschaft oder eine Schenkung tatsächlich über ein eigenes Vermögen, ist dessen Verwaltung durch die Eltern nicht immer unproblematisch.

Rechtliche Grundlage

Um das Kind zu schützen, wurden vom Gesetzgeber einige Beschränkungen erlassen. Genehmigung eines Familiengerichts. Dazu zählen vor allem:

  • Kreditgeschäfte
  • Grundstücksgeschäfte
  • Geschäfte, die das Kind auch nach seiner Volljährigkeit betreffen

Auch das Ausschlagen einer Erbschaft oder der Verzicht auf den Pflichtteil eines Erbes muss vom Familiengericht genehmigt werden.

Pflichten der Eltern bei der Vermögensverwaltung

  • Verwalten die Eltern eine Erbschaft oder eine Schenkung, haben sie die Pflicht, sich an mögliche Vorgaben des Erblassers oder des Schenkenden zu halten.
  • Betragen die Zuwendungen mehr als 15.000 Euro, muss gemäß Paragraph 1640 BGB ein Vermögensverzeichnis erstellt werden.
  • Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Erblasser bzw. Schenkende die Eltern von der Verwaltung des Vermögens komplett ausschließt. In diesem Fall ist es erforderlich, vom Vormundschaftsgericht einen Vermögenspfleger zu bestellen.
  • Zu Lasten ihres Kindes dürfen Eltern prinzipiell keine Schenkungen machen, denn diese sind nach Paragraph 134 BGB ungültig.
  • Sofern das zu verwaltende Geld nicht zum Bestreiten von Ausgaben benötigt wird, muss es von den Eltern wirtschaftlich angelegt werden.
  • Kommt es zu einer Verletzung der Pflichten bei der Vermögensverwaltung, hat das Familiengericht die Option, Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Außerdem kann es den Eltern die Vermögensverwaltung entziehen, wenn diese das Vermögen des Kindes gefährden oder sich nicht an die Anordnungen des Gerichts halten.

Die gesetzliche Vertretung

Die gesetzliche Vertretung umfasst sämtliche Rechtshandlungen, die von den Eltern für ihr minderjähriges Kind wahrgenommen werden. Wirksam werden diese Rechtshandlungen nur für das Kind mit sämtlichen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben, was sowohl Vorteile als auch Nachteile haben kann.

Pflichten der Eltern

Zu den rechtlichen Handlungen der Eltern für ihr Kind gehören zum Beispiel:

  • geschäftliche Aktivitäten wie Vertragsabschlüsse
  • Anträge bei Behörden wie An- und Abmelden von der Schule oder Sozialhilfeleistungen
  • das Einwilligen in eine medizinische Behandlung oder einen chirurgischen Eingriff
  • die Zustimmung zu einer Adoption

Trotz der gesetzlichen Vertretung sind die Eltern jedoch nicht für die vorgenommenen Rechtshandlungen gegenüber den Rechtspartnern haftbar. So treten die Rechtswirkungen der Handlungen nur bei den minderjährigen Kindern ein.

Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Im Jahr 1999 wurde allerdings das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz eingeführt, welches die Haftbarkeit von Minderjährigen gesetzlich begrenzt. So müssen die Kinder eventuelle Verbindlichkeiten nur dann erfüllen, wenn sie bei ihrer Volljährigkeit über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Von der gesetzlichen Vertretung für ihr Kind können die Eltern Gebrauch machen, müssen es aber nicht. Im Falle von Missbrauch drohen der familiengerichtliche Entzug der Vertretung sowie Schadensersatzleistungen. Handeln Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder, ist es wichtig, dass sie dies auch klarstellen, da die Rechtswirkungen ihrer Handlungen sie sonst selbst treffen.

Sonderregelungen bei minderjährigen Eltern

Dass minderjährige Kinder selbst zu Eltern werden, ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Da sie jedoch nach Paragraph 106 BGB lediglich eingeschränkt geschäftsfähig sind, können sie auch der gesetzlichen Vertretung ihrer Kinder nicht nachkommen. Daher gelten die drei Elemente der elterlichen Sorge für sie nur teilweise.

Dennoch schließt sie der Gesetzgeber vom Sorgerecht nicht gänzlich aus.

  • So verfügen minderjährige Eltern immerhin über die Personensorge.
  • Allerdings kann das Kind bei möglichen Rechtshandlungen nicht von ihnen vertreten werden.
  • Die Vermögenssorge entfällt für minderjährige Eltern komplett.

Tatsächliches Sorgerecht

Bei minderjährigen Eltern, die ihre Kinder nicht rechtlich vertreten können, aber rein inhaltlich für sie sorgen, spricht man auch von einem tatsächlichen Sorgerecht oder einer tatsächlichen Personensorge. Dieses tatsächliche Sorgerecht ist durchaus von Bedeutung. So haben minderjährige Mütter das Recht, ihr Kind:

  • zu erziehen
  • zu pflegen
  • zu beaufsichtigen

Außerdem können sie:

  • den Vornamen und den Aufenthalt des Kindes bestimmen
  • in medizinische Behandlungen oder chirurgische Eingriffe einwilligen
  • die Religion des Kindes festlegen
  • seinen Umgang mit anderen Personen regeln
  • einer Adoption zustimmen

Auch wenn die Mutter aufgrund ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage ist, Rechtshandlungen durchzuführen, ist dennoch ihr Einverständnis für zahlreiche Handlungen erforderlich.