1. März 2010
Es gibt immer mehr Patchworkfamilien, diese neue Lebensform wirft viele Fragen auf, da ist es auch wichtig sich über rechtliche Fragen Gedanken zu machen.
In den meisten Fällen haben bei einer Scheidung die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht. In eheähnlichen Gemeinschaften kann dieses beantragt werden, oft hat aber auch die Mutter das alleinige Sorgerecht. In Alltagsfragen ist meist allein der Partner zuständig, bei dem das Kind lebt. Zum Beispiel Medienkonsum, Schlafenszeiten und Erziehungsstil wird von dem Elternteil bestimmt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Natürlich kann der andere Elternteil seine Wünsche anmelden, ob diese berücksichtig werden, ist die Frage. Geht es dann allerdings um Fragen nach der Kinderkrippe, dem Kindergarten, der richtigen Schule oder einem operativen Eingriff, müssen beide Elternteile entscheiden. Der Stiefelternteil hat kein Mitspracherecht und kann für das Kind keine wichtigen Entscheidungen treffen, außer man hat ihm eine Vollmacht gegeben. Das Umgangsrecht sieht vor, dass zuerst die leiblichen Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, das Kind sehen dürfen, dann nahe Verwandte wie die Großeltern. Stiefeltern haben keine Pflichten, aber ein Anrecht das Kind zu besuchen.
Für den Unterhalt der Kinder, die in eine Patchworkfamilie mitgebracht werden, kommen die leiblichen Eltern auf. Dabei spielt es keine Rolle wie viel die Stiefeltern verdienen, der Unterhaltsanspruch bleibt bestehen. Die Stiefeltern sind auch nach einer Eheschließung nicht zum Unterhalt für die Kinder verpflichtet. Anders verhält es sich mit dem Unterhaltsanspruch des Partners, der erlischt normalerweise, wenn er eine neue Partnerschaft eingeht. Dies ist aber etwas komplexer und man sollte sich ausführlich informieren. Bei der Namensführung gibt es unterschiedliche Modelle. Grundsätzlich behält jedes Kind seinen Namen aus der Geburtsurkunde. Auf Antragstellung, wenn es zum Beispiel aus psychischen Gründen wichtig ist einen gemeinsamen Namen zu führen, kann eine Namensänderung mit und ohne Einverständnis des leiblichen Elternteils beantragt werden. Der Name kann dann geändert werden oder es kann auch Doppelnamen geben. Dies ist dann eine gerichtliche Entscheidung. Bei Krankenkassen können nur die leiblichen Kinder beitragsfrei familienversichert werden. Der Lebenspartner kann nur nach einer Heirat mitversichert werden. Wird in einer Patchworkfamilie kein Ehevertrag gemacht, gilt die Zugewinngemeinschaft. Mit Hartz IV kann es bei Patchworkfamilien problematisch werden.
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Das Buch Die Patchworkfamilie: Vom Beziehungschaos zur intakten Lebensgemeinschaft von Monika Kiel-Hinrichsen.