Studentinnen dürfen ihr Kind zu Hause betreuen - Betreuung in der Kita ist nicht verpflichtend

Von Ingrid Neufeld
12. April 2013

Wenn Studentinnen schwanger werden, ist es nicht immer einfach Studium und Kind unter einen Hut zu bringen. Manche junge Frauen entscheiden sich auch dafür, zunächst mehr Zeit in ihr Kind zu investieren und dieses selbst zu betreuen. In diesem Fall können sie drei Jahre lang Hartz IV beziehen. Diesen Anspruch lehnte das Jobcenter Dresden in einem konkreten Fall ab.

Dabei ging es darum, dass eine Studentin die Betreuung ihres Kindes bis zum zweiten Geburtstag selbst leisten möchte. Sie hatte deshalb keinen Anspruch auf BAföG und stellte daher einen Antrag auf Hartz IV. Das Jobcenter lehnte ab und verwies darauf, dass es die Betreuungsmöglichkeit in einer Kita gäbe und die Antragstellerin dann das Studium wieder aufnehmen könnte. Die Studentin klagte beim Sozialgericht, wo ihr die Richter Recht gaben und den Hinweis des Jobcenters als verfassungswidrig einstuften.

Die Entscheidungsfreiheit der Eltern hinsichtlich der Betreuung wird vom Grundgesetz geschützt. Arbeitslose, die ihre Kinder zu Hause umsorgen, müssen sich auch keine Arbeit suchen. Deshalb müssen Studenten in derselben Situation gleich behandelt werden. Eine Beschwerde beim Landessozialgerichts ist zulässig.