Diese Rechte und Pflichten haben Eltern beim Kita-Streik

Es besteht ein Unterwschied ob es sich um einen kurzfristigen oder länger geplanten Streik handelt

Von Ingo Krüger
7. Mai 2015

Eltern, die ihren Nachwuchs in eine kommunale Kindertagesstätte bringen, müssen sich in den nächsten Tagen auf unbefristete Streiks einstellen. Der Arbeitsausstand stellt berufstätige Mütter und Väter vor große Probleme. Nicht allen Eltern stehen Oma und Opa zur Verfügung, die gesund und willens sind, auszuhelfen.

Möglichkeiten der Arbeitnehmer

Alternativ besteht die Möglichkeit, sich mit anderen Eltern zusammenzutun und einen sogenannten Notfall-Betreuungsplan aufzustellen. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und den Kollegen haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Kinder mit in die Firma zu nehmen. Dies ist jedoch in der Regel nur bei einem Bürojob möglich und keine dauerhafte Lösung. Ein pauschales Recht dafür gibt es nicht.

Konsequenzen bei Fehltagen in der Firma

Auf keinen Fall sollten Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben. Bei einem länger angekündigten Ausstand müssen sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer

rechnen. Dann bleibt ihnen nur die Möglichkeit, Urlaub für die Streiktage einzureichen oder Überstunden abzubummeln.

Möglichkeiten bei einem kurzfristigen Streik

Anders ist die Situation bei einem kurzfristigen Streik: Aufgrund von § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen sie dem Job fernbleiben, wenn sie "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind. Zwei bis drei Tage gelten nach Meinung von Arbeitsrechtlern als angemessen. So lange besteht auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Fehltage.

Streiks gelten gemeinhin als höhere Gewalt.

Kitas müssen die Beiträge deshalb nicht zurückerstatten, wenn sie streikbedingt geschlossen bleiben. Eltern sollten dennoch versuchen, einen Teil der Kitagebühren zurückzuverlangen. Dazu müssen sie einen Antrag auf Rückerstattung bei dem jeweiligen Träger stellen.