Hinweise zum Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz und Wissenswertes zum Kita-Gutschein

Seit dem 1. August 2013 besteht der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz für Kleinkinder ab einem Jahr. Seit einigen Jahren gibt es in verschiedenen Städten Deutschlands den Kita-Gutschein. Dieser bringt sowohl den Eltern als auch den Kitas diverse Vorteile. Kennen Sie die rechtlichen Aspekte in Sachen Kitaplatzanspruch? Und wissen Sie, wer den Kita-Gutschein bekommen und wo man ihn beantragen kann? Informieren Sie sich hier.

Britta Josten
Von Britta Josten

Kein Kitaplatz für den Sprössling - welche Rechte haben die Eltern?

Rechtslage

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf eine Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist der § 24 Absatz 3 SGB VIII, des achten Sozialgesetzbuches. Danach hat jedes Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt den Anspruch auf die Förderung in einer Tageseinrichtung.

Die Bestimmung des ersten Absatzes von § 24 SGB VIII, wonach Kinder bereits vor Vollendung des ersten Lebensjahres in einer Kita zu fördern sind, wurde mit Wirkung ab August 2013 zu einem Rechtsanspruch erweitert.

Das ist dann der Fall, wenn die Erziehungsberechtigten

  • bereits einen Beruf ausüben, in naher Zukunft eine Berufstätigkeit aufnehmen oder auf Arbeitssuche sind.

  • an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in einer Schul- beziehungsweise Hochschulausbildung befinden.

  • Eingliederungsleistungen nach dem SGB II erhalten.

Steuerfreies Betreuungsgeld

Zeitgleich, also ebenfalls zum 1. August 2013, wird nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz, dem BEEG, dann ein Betreuungsgeld gezahlt, wenn erziehungsberechtigte Ehepaare oder Alleinerziehende ihr Kind im zweiten und dritten Lebensjahr selbst betreuen, also den Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz nicht wahrnehmen.

Das steuerfreie Betreuungsgeld wird auf jeden Fall gezahlt, unabhängig von der Einkommenssituation des/der Erziehungsberechtigten. Es beträgt monatlich seit August 2014 hundertfünfzig Euro je Kind. Das Betreuungsgeld wird längstens zweiundzwanzig Monate gezahlt.

Kind & Karriere ermöglichen

Das zeitgleiche Inkrafttreten von Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz bereits ab dem ersten Lebensjahr und der Betreuungsgeldzahlung für das zweite sowie dritte Lebensjahr hat in vielen Fällen zu einer praktischen, aber auch gedanklichen Vermischung geführt. Mit der Kindertagesstätte, dem Kitaplatz, soll es den berufstätigen beziehungsweise berufspflichtigen Erziehern ermöglicht werden, Beruf und Kindererziehung, wie es genannt wird, unter einen Hut zu bringen.

In vielen Fällen handelt es sich dabei um alleinlebende Elternteile, denen das Sorgerecht, also die Personensorge, für ein oder mehrere Kinder zugesprochen worden ist. Sie sind halb-, beziehungsweise ganztags berufstätig und benötigen für diese Zeit eine adäquate Kinderbetreuung.

Die damit verbundene Problematik betrifft

  • die tägliche Organisation einerseits und
  • die mit dem Kitaplatz verbundenen Kosten andererseits.

Finanzierung

Träger von Kitas sind

  • Städte
  • Gemeinden
  • Kirchen und
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

Die ihnen durch das Betreiben der Kita entstehenden Ausgaben bezahlen sie im Rahmen einer Mischfinanzierung aus mehreren Einnahmearten. Eine von ihnen ist der Elternbeitrag, der monatlich für den Kitaplatz zu bezahlen ist.

Nach § 28 SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, gilt zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen das jeweilige Landesrecht. Da jeder Träger für die Finanzierung seiner Kita selbst zuständig und verantwortlich ist, sind die Elternbeiträge von Kita zu Kita, in den Städten und Gemeinden sowie in den Bundesländern, völlig unterschiedlich.

Recht haben und Recht bekommen sind Zweierlei

Auch wenn am Ort kein Kitaplatz verfügbar ist, besteht seit August 2013 dennoch ein Rechtsanspruch darauf. Recht haben und Recht bekommen sind Zweierlei.

  • Der Erzieher kann einen Kitaplatz einklagen, was kaum erfolgreich sein wird - es sei denn, dass sich mehrere Erzieher am Ort zu einer Sammelklage entscheiden.
  • Eine andere Möglichkeit ist es, im Rahmen einer Klage Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die möglichst nachweisbar sein müssen.

Der Erzieher muss mangels eines Kitaplatzes seine Berufstätigkeit aufgeben oder einschränken. Das ansonsten mögliche Arbeitseinkommen reduziert sich dementsprechend - im äußersten Falle muss der Arbeitsplatz aufgegeben werden.

In diesen Kontext hinein gehört die Alternative, für den begrenzten Zeitraum von 22 Monaten das Betreuungsgeld nach dem BEEG in Anspruch zu nehmen. Damit wird vorübergehend ein finanzieller Ausgleich geschaffen, ohne das eigentliche Ziel zu erreichen, nämlich den rechtlich zugesicherten Kitaplatz.

Mit diesem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz soll die Vereinbarkeit von Beruf und Erziehung garantiert werden. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn der Kitaplatz verfügbar, und wenn er darüber hinaus auch noch für den Erzieher finanzierbar ist.

Für einen minijobbenden Erzieher mit seinem Einkommen von maximal 450 Euro bleibt kaum Arbeitseinkommen zum Leben übrig, wenn der Kitaplatz zweihundert Euro oder mehr kostet.

Nimmt der Erzieher den Kitaplatz nicht in Anspruch und anstelle dessen das ihm ebenfalls rechtlich zustehende Betreuungsgeld von 150 Euro, so hat er, ohne zu arbeiten, eine monatliche Mindereinnahme von nur hundert Euro - er kann sich jedoch uneingeschränkt der Kindererziehung widmen.

Das ist für maximal 22 Monate allerdings nur eine temporäre Lösung. Danach steht der Erzieher vor derselben Situation wie vorher. Er kann darauf hoffen, dass dann ein Kitaplatz verfügbar ist, oder er muss seinen Rechtsanspruch einklagen.

Ohne eine Rechtsschutzversicherung und die damit verbundene rechtliche Beratung ist das jedoch kaum möglich.

Der Erzieher ist also darauf angewiesen, dass

  • der Staat das hält, was er rechtlich zusichert.

  • der örtliche Kitaplatz finanzierbar ist.

  • die Kita mit ihrer Struktur und Organisation für den Erzieher auch alltagstauglich ist.

Wissenswertes zum Kita-Gutschein

Die Vorteile des Kita-Gutscheins

Das Gutschein-System für Kindertagesstätten wird in verschiedenen deutschen Städten angeboten. Zu den Städten, die an diesem System teilnehmen, gehören unter anderem:

  • Erfurt
  • Berlin
  • Mannheim
  • Hamburg

Vorteile für die Eltern

Der Kita-Gutschein bringt dabei sowohl für die Eltern als auch für die Kindertagesstätten Vorteile mit sich. Für die Eltern hat der Gutschein zunächst einmal den Vorteil, dass ihr Kind einen Anspruch auf einen Platz in einem am Gutschein-System teilnehmenden Kindergarten hat.

Dennoch kann das Kind natürlich nicht immer im "Wunsch-Kindergarten" der Eltern untergebracht werden. Dann müssen die Eltern nach einer Alternative suchen. Und die muss sich in einem Radius befinden, der mit öffentlichen Verkehrsmitteln in maximal 30 Minuten erreicht werden kann.

Finanzielle Vorteile

Des Weiteren fällt der Elternbeitrag für die Betreuung des Kindes mit einem Kita-Gutschein geringer aus. Und auch die Kitas profitieren von den Gutscheinen.

Bei den meisten Kindertagesstätten ist es noch so, dass sie von ihrem Träger (von Kirche oder Gemeinde) finanziell unterstützt werden. Die Höhe der Förderung wird jedoch meist pauschal berechnet, sodass der eigentliche Bedarf oft nicht gedeckt werden kann.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sehr viele Kinder in einer Kindertagesstätte untergebracht sind. Mit dem Gutschein-System ist es nun so, dass die Kitas ihn nach Erhalt beim Land einreichen. Somit erhalten sie einen Zuschuss für jedes Kind, das dort untergebracht ist.

Die Zuschüsse werden dann unter anderem für die

verwendet. Und letztendlich profitieren davon wieder die Kinder, die in einer besseren Umgebung durch gut ausgebildete Erzieher betreut werden.

Den Kita-Gutschein beantragen

Der Kita-Gutschein kann beim Jugendamt beantragt werden. Der Antrag sollte möglichst schon sechs Monate, spätestens aber drei Monate vor dem Beginn der Betreuung des Kindes in der Kita gestellt werden.

Dem Erstantrag müssen immer die Geburtsurkunde des Kindes und die Meldebestätigung in der jeweiligen Stadt beigefügt werden. Da die Höhe des Elternbeitrages anhand des Einkommens festgelegt wird, müssen die Eltern die entsprechenden Unterlagen bei der Antragstellung vorlegen.

Für die Berechnung der Höhe des Elternbeitrags wird in der Regel das Bruttoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres veranschlagt. Ist der Kita-Gutschein dann vom Jugendamt bewilligt, dann gilt die Bewilligung für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Wird eine Förderung über diesen Zeitraum hinaus gewünscht, so muss rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden.

Hilfe vom Jugendamt

Wer Fragen zum Kita-Gutschein hat, kann sich damit gerne an sein zuständiges Jugendamt wenden. So können sich auch die Eltern über ihre Ansprüche auf einen Kita-Gutschein beraten lassen, die ihr Kind während der Elternzeit zur Betreuung in eine Kita abgeben möchten.

Hierfür gibt es in den unterschiedlichen Städten verschiedenen Regelungen. Auch über die Geschwisterermäßigung für Familien mit mehreren Kindern kann man sich in den Jugendämtern beraten lassen. Darüber hinaus können die Jugendämter auch bei der Suche nach einem geeigneten Kita-Platz für das Kind helfen.