Urteil des BSG: Einsitzende Mütter erhalten kein Elterngeld

Von Ingrid Neufeld
6. September 2013

Eine 33-jährige Frau kam 2007 ins Gefängnis und brachte dort ihren Sohn zur Welt. Bis zu Ihrer Freilassung im Jahr 2009 betreute sie dort ihr Kind. Zusätzlich arbeitete sie im Gefängnis. Die Frau hatte zwei Monate nachdem ihr Sohn zur Welt kam, Elterngeld beantragt. Sie erhielt von der Elterngeldbehörde einen abschlägigen Bescheid. Jetzt bekräftigte auch das BSG diesen Beschluss.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die 33-jährige in der Haft keinen Haushalt geführt hätte. Ein eigener Haushalt wäre Voraussetzung für den Erhalt des Elterngeldes. Die Versorgung für sie und das Kind war vom Gefängnis und durch das Jugendamt gewährleistet.Zu einem Haushalt gehört jedoch die "wohnungshafte Wirtschaftsführung".

Damit folgte das BSG der Argumentation der Anwältin nicht, die davon ausging, dass sich die junge Mutter genauso um ihr Kind hätte sorgen können, wie in einer "normalen Mutter-Kind-Einrichtung".

Vorher hatte die Frau schon vor dem baden-würrtembergischen Landessozialgericht und dem Sozialgericht Ulm ihre Ansprüche nicht durchsetzen können.