Recht auf Kindergeld auch nach Erbschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zählen geerbte Summen nicht für den Grenzbertrag für Kindergeld

Von Marion Selzer
16. November 2011

Erbt ein volljähriges Kind einen sechsstelligen Betrag von einem verstorbenen Elternteil, ändert das nichts auf seinen Anspruch bezüglich des Kindergeldes, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Mit diesem Entscheid werden Familienkassen und Erben ein großer bürokratischer Aufwand erspart.

Bislang haben volljährige Kinder bis zu ihrem 25. Geburtstag ein Recht auf Kindergeld, selbst wenn sie sich in einer Ausbildung befinden. Allerdings nur dann, wenn sonstige Bezüge und Einkünfte des Kindes den jährlichen Betrag von 8004 Euro nicht überschreiten.

Erbe wird nicht in Freibetrag eingerechnet

Bekommt das Kind von den Eltern etwas geschenkt, wird dies nicht dazu gerechnet. Doch unklar war bislang, wie es sich mit einem Erbe verhält. Diese Frage beschäftige seit vielen Jahren die Finanzgerichte. Nun hat der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung die Fronten geklärt.

Erbt man von einem Elternteil, dann wird dies nicht auf den Grenzbetrag mit einberechnet. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt also unberührt.

In erster Instanz wurde einem klagenden Vater, der Kindergeld für seinen Sohn forderte, obwohl dieser von seiner verstorbenen Mutter ein sechsstelliges Vermögen geerbt hatte, nicht statt gegeben. Die Bezugsgrenze sei durch die Erbschaft überschritten. Nun gaben dem klagenden Vater die Richter vom Bundesfinanzhof jedoch Recht.

Urteil bewahrt Kinder und Familienkassen vor großem bürokratischen Aufwand

Denn ebenso wie Zuwendungen zu Lebzeiten oder Unterhalt seien auch Erbschaften als Zuflüsse von außen zu werten, die ebenfalls nicht in den Freibetrag mit einberechnet werden, sofern sie zur Deckung des Lebensunterhalts gedacht sind. Dies bewahrt betroffene Kinder nun vor einem großen bürokratischen Aufwand.

Denn hätte das Gericht anders entschieden, müssten Betroffene in Zukunft beweisen, dass die Erbschaft nicht ausreiche, um davon den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Und auch die Familienkassen werden durch das Urteil entlastet, die sonst von Fall zu Fall individuell hätten entscheiden müssen.

Allerdings hätte sich diese Frage im nächsten Jahr sowieso geklärt, da durch die kommende Steuervereinfachungsmaßnahme die Einkommensgrenze von volljährigen Kindern für Kindergeld gänzlich aufgehoben wird.