Rückforderung des Kindergeldes: Eltern müssen auch bei Direktüberweisung an Kinder zahlen

Kindergeldberechtigte müssen auch im Falle einer Direktüberweisung Für Rückforderungen aufkommen

Von Cornelia Scherpe
12. Juli 2016

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Kinder Anspruch auf Kindergeld. Die Zahlungen können sich bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängern, wenn der geforderte Ausbildungsstatus gegeben ist. Das Kind muss dafür in der Erstausbildung beziehungsweise dem Erststudium sein. Wird die Bildungsmaßnahme abgebrochen, kann das Amt eine Rückforderung stellen.

Alle Beträge, die nach dem Ende der Ausbildung oder dem Ende des Studiums noch gezahlt wurden, müssen zurücküberwiesen werden. Doch wie sieht das aus, wenn Eltern und Kind eine Direktüberweisung beantragt hatten?

Rückforderung nach Direktüberweisung

Es gibt Familien, in denen sich Eltern und Kinder sehr früh auseinanderleben. Zieht der Nachwuchs aus, lebt eventuell sehr weit weg und hat durch Ausbildung oder Studium dennoch Anspruch auf Kindergeld, können die Eltern mit der Familienkasse vereinbaren, dass diese jeden Monat das Kindergeld direkt auf das eigene Konto des Kindes überweist.

So war es auch im Falle einer Mutter, deren entfernt wohnende Tochter in der Ausbildung war und kaum noch Kontakt zum Elternhaus hatte. Die junge Frau brach vorzeitig die Ausbildung ab und die Familienkasse schrieb daraufhin die Mutter an. Die Rückforderung des Kindergeldes sollte durch sie erfolgen. Die Frau klagte dagegen, denn sie hatte aufgrund der Direktüberweisung an die Tochter das Geld selbst nie bekommen.

Pflicht des Kindergeldberechtigten

Der Bundesfinanzhof sprach sich nun zugunsten der Familienkasse aus. Auch wenn die Mutter selbst das Kindergeld nie bekommen hatte, muss sie die Rückzahlung erbringen und nicht ihre Tochter. Der Richter bezog sich auf das geltende Gesetz, nachdem der Kindergeldberechtigte für eventuelle Rückforderungen aufkommen muss.

Der Kindergeldberechtigte war in diesem Fall die Mutter und daher steht sie in der Pflicht. Es spielt keine Rolle, dass die Beteiligten sich vorab auf eine Direktüberweisung geeinigt hatten, denn dadurch ändert sich nicht der Status der beiden Frauen.