CelleBeitrag von einem Gast oder ehemaligen Mitglied
Hallo zusammen, ich hab da mal eine Frage:
Ich bin 21 Jahre alt und studiere ab September in Holland und werde da auch meinen Zweitwohnsitz haben. Meine Eltern wohnen weiterhin in Deutschland!
Hat meine Mutter durch meinen Aufenthalt im Ausland noch Anspruch auf Kindergeld?
Wäre schön, wenn mir jemand dabei helfen könnte, kenne mich in dem Gebiet nicht so gut aus!
MfG Marcel Ries!
Gast2008Beitrag von einem Gast oder ehemaligen Mitglied
Auf einer Seite der Agentur für Arbeit habe ich folgendes gefunden:
Kinder in Ausbildung
Überblick zum Kindergeldrecht bei Ausbildung
Studium
Der Besuch einer Hochschule ist Ausbildung im kindergeldrechtlichen Sinn,
* solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist und
* wenn das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat.
Das Studium soll das Kind dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und an der Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht. Es genügt daher nicht, wenn das Kind lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt.
Ein Vollzeitstudium an einer Fernuniversität wird demgegenüber als Hochschulausbildung anerkannt.
Auch ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium wird anerkannt, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
Die Vorbereitung auf das Doktorexamen wird von der Familienkasse als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
Eine inländische Hochschulausbildung kann auch durch ein Auslandsstudium unterbrochen werden. Die Zeit wird berücksichtigt, wenn das Kind an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist und das Studium in der gleichen oder vergleichbaren Fachrichtung erfolgt. Wird das ganze Studium im Ausland absolviert, wird das Studium von der Familienkasse berücksichtigt, wenn es zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und das Kind dort als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.
www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Kinder-in-Ausbildung.html
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