Kindergeldanspruch während Arbeitstätigkeit und Studium ?

Mein Fall ist etwas kompliziert, aber ich hoffe auf Rat und Tat.

Ich habe vor gut 1 Jahr meine Asubildung beendet und bin weiterhin im Unternehmen beschäftigt. Arbeite seit Juni jedoch nur noch 50% (Brutto ca. 1.000€). Nebenher mache ich ein Fernstudium.

Sind meine Eltern Kindergeldberechtigt?
Bin 24 Jahre alt, von daher passt es.

Wenn ich richtig informiert bin, kann ich durch seperate Werbungskostenabrechnung mehr als 920€ von meinem Gehalt anrechnen. Das ist aufgrund des teuren Studiums (2.000€ / Semster) kein Problem.

Die Kernfrage ist in meinem Fall: Werde ich als Student gesehen oder nicht?

Ich hoffe sehr, dass mir jemand helfen kann. Vielen Dank schon mal an alle, die sich die Mühe machen und damit beschäftigen...

Antworten (1)

Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). Dies setzt voraus, daß der Schüler in eine schulische Mindestorgangisation eingebunden ist, die eine gewisse dauernde Lernkontrolle ermöglicht. Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers liegen. Außerdem muss ein gewisser Kontakt und Austausch zwischen dem Schüler und den Lehrern bestehen. Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers ab, liegt eine Ausbildung im Sinne des EStG nur dann vor, wenn die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) belegt wird.

Da es sich nur um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, dürfte der KG- Anspruch weiterhin bestehen.

Wenn das Fernstudium erst im Juni 06 angefangen hat, wird das Einkommen nur von Juni bis Dez. berechnet und die Einkommensgrenze gezwölftelt. Vom Brutto kann auch noch der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung lt. Verdienstbeschg. abgezogen werden, wenn es knapp wird mit den 920, 00 Euro Werbungskostenpauschale, dann die erhöhten Werbungskosten geltend machen. Die Studiengebühren zählen zu den besonderen Ausbildungskosten, also die erhöhten Werbungskosten lt. entsprechenden Vordruck geltend machen.

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